logo brandaktuellKassel. Ralf Ackermann, Präsident des Landesfeuerwehrverband Hessen, informiert zum Entwurf eines „Leitfaden für konsolidierungsbedürftige Gemeinden und Gemeindeverbände“ in dem auch Maßnahmen im Feuerwehrwesen der betroffenen Kommunen angeregt werden ...


Dieser Entwurf wurde unter der Überschrift „Haushaltskonsolidierung und Schutzschirm-Kommunen“ herausgegeben und vom Hessischen Finanzminister versandt.

Dazu folgender Sachverhalt und die Fakten:

Auszug aus dem Rundschreiben des HSGB Mühlheim vom 19.3.2012 an die Städte und Gemeinden, für die der Schutzschirm in Betracht kommt:

... das hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat mit Schreiben vom 16.03.2012 den Entwurf des Leitfaden für konsolidierungsbedürftige Gemeinden und Gemeindeverbände („Haushaltskonsolidierung und Schutzschirm-Kommunen“) übersandt. Als Herausgeber werden der Präsident des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport fungieren ...

Meinung des KFV zu diesem Thema

Ein atemberaubendes Papier, was Beispiele für Einsparpotenzial für arme Städte und Gemeinden geben soll. Es ist wohl noch eine Entwurfsfassung, zeigt aber nach Meinung des KFV Limburg-Weilburg, dass die Verfasser keine Wertschätzung vor ehrenamtlicher Arbeit haben (siehe hierzu insbesondere die Seiten 18 und 19). Besonders krass empfinden wir das EINFORDERN von Eigenleistungen beim Bau- oder beim Umbau von „Feuerwehrgerätehäusern“. Wir dachten aus den Zeiten des Frondienstes wären wir seit dem Mittelalter heraus. Man kann bei den Feuerwehren darum werben, man kann appellieren, aber FORDERN ist völlig verfehlt, so KFV Vorsitzender Thomas Schmidt.

Offenes Schreiben des LFV zu diesem Thema

Sehr geehrter Herr Staatsminister Rhein,
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Koch,

mit großem Befremden hat der Landesfeuerwehrverband Hessen die Inhalte des Leitfadens zur Haushaltskonsolidierung für Schutzschirm-Kommunen vom März 2012 zur Kenntnis genommen.

In dem von Ihrem Haus herausgegebenen Leitfaden wird mehrfach (z.B. Seite 15, lit. m. Seite 19 lit. e) die Zusammenführung von Feuerwehren und sogar die Schließung von Feuerwehren gefordert. Würden Schutzschirm-Kommunen diese Forderungen befolgen würde dies nicht nur mehrfach die Verletzung vorgegebener Rechtsvorschriften des Landes (z.B. HBKG) nach sich ziehen sondern andererseits auch das Engagement der freiwilligen Feuerwehrleute zerstören und bei hauptamtlichen Feuerwachen eine Reduktion der Standorte nach sich ziehen.

Das Land sollte sich bewusst sein, dass gemäß den gültigen Rechtsvorgaben jede Gemeinde einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für seinen Bereich ausgefertigt hat, in dem die Grundlage für den Brandschutz selbst von den kommunalen Gremien bewertet und beschlossen ist.

Die Aussagen und Forderungen (Schließung von Ortsteilfeuerwehren) stellen einen Angriff auf die kommunalen Beschlüsse aber insbesondere das Ehrenamt und außerdem auf das funktionierende System des Brand- und Katastrophenschutzes in Hessen dar.

Das Thema Leitstellen wurde in der Vergangenheit ausführlich diskutiert. Da es keine Sachverhaltsänderung gegeben hat bedarf es keiner weiteren Diskussion – Hessen hat ein bestehendes gut funktionierendes wirtschaftliches System.

Den Bereich Eigenleistung bei den Feuerwehren so vehement in dieser Form einzufordern ist mehr als eine Frechheit – d.h. Menschen, die sich für andere rund um die Uhr einsetzen noch verbindlich Zusatzaufgaben aufzuhalsen zeugt von fachlich sachlicher Unkenntnis. Die Feuerwehrangehörigen arbeiten sowieso aktiv mit und benötigen kein Reglement.

Der Hinweis auf Beschaffung von Gebrauchtfahrzeugen entbehrt jeglicher Praxis und Wirtschaftlichkeit.

Die Ausführung der Themenbereich „Brandsicherheitswache auf Veranstalter übertragen“ und „Anzahl der Sirenenstandorte reduzieren – ein bis zwei Sirenen pro Ortsteil sind i.d.R ausreichend“ zeugt davon, dass hier Aussagen ohne Fachkenntnis getroffen wurden. Allein der Begriff Brandsicherheitswache entspricht schon nicht der Terminologie des hessischen Gesetzes. Darüber hinaus ist der Brandsicherheitsdienst gemäß den Vorgaben des HBKG Aufgabe der öffentlichen Feuerwehr bzw. ggf. Werkfeuerwehr. Sirenenstandorte können nicht abstrakt bestimmt werden. Sie richten sich nach den Ausbreitungsbedingungen aufgrund der Geographie und der Bebauung.

In diesem Leitfaden des Landes wird, neben den sachlichen Fehlern zum Verstoß gegen geltendes Landesrecht sowie zur Vernichtung von ehrenamtlichem Engagement aufgerufen.

Wir gehen aufgrund der geführten Gespräche von einer schnellen Korrektur dieser Punkte aus.

Mit freundlichem Gruß
Gez. Ralf Ackermann, Präsident

[Hier] finden Sie Antworten von Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) und Innenminister Boris Rhein (CDU) bei der 58. Verbandsversammlung in Wiesbaden.

Auszüge aus dem Leitfaden bezüglich Feuerwehr

(14) Aufbauorganisation
  • m. Zusammenlegungen von Leitstellen für den Brandschutz und Feuerwehrwachen, die Allgemeine Hilfe, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz prüfen; Zusammenlegung von Kfz-Zulassungsstellen prüfen; Überprüfung, ob ein gemeinsamer Standesamtsbezirk mit anderen Kommunen gebildet werden kann; Druckerei und Rechtsamt mit anderen Kommunen betreiben;
  • ggf. Auflösung von Rechtsämtern unter Vergabe der Leistungen
  • p. Sofern verschiedene Abteilungen mit Kommunalförderprogrammen betraut sind, etwa bei Programmen zum Ausbau des Radwegenetzes oder zur Anschaffung von Feuerwehrautos, entsteht zuweilen ein hoher Koordinationsaufwand. Hier gilt es Abläufe zu optimieren
(19) Feuerwehr und Katastrophenschutz
  • a. Möglichkeiten ausloten, ob einzelne Feuerwehrfahrzeuge und Geräte zusammen mit anderen Kommunen vorgehalten werden können (insb. nicht hilfsfristrelevante Fahrzeuge und Geräte); generell Kooperation im Feuerlöschwesen mit Nachbarkommunen; eine interkommunale Zusammenarbeit erscheint in mehreren Bereichen als möglich, z.B. bei gemeinsam genutzten Fahrzeugen (z.B. Kranwagen) oder durch gemeinsame Ausbildung
  • b. Bei der Anschaffung und Ausrüstung der Feuerwehrfahrzeuge sowie sonstigen Beschaffungen im Bereich Feuerlöschwesen (z.B. bei Bekleidung und technischen Geräten) Preisnachlässe durch gemeinschaftlichen Einkauf realisieren
  • c. Bei Anschaffungen müssen nicht notwendigerweise Neufahrzeuge erworben werden, es können auch Gebrauchtfahrzeuge angeschafft werden, z.B. auch ausrangierte Fahrzeug des Katastrophenschutzes anderer Kommunen
  • d. Auf Sonderanfertigungen bei der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr verzichten; Neu- und Ersatzinvestitionen am unbedingt notwendigen Bedarf orientieren; Ausstattung und Ausrüstung der Feuerwehr nur entlang der gesetzlichen Aufgaben; Veräußerung von nicht mehr benötigten Altfahrzeugen
  • e. Zusammenführung von freiwilligen (Ortsteil-)Feuerwehren (inkl. Schließung oder Ausstattungsreduzierung der Feuerwehrgerätehäuser in Teilorten) innerhalb einer Kommune; Stillgelegte Feuerwehrhäuser veräußern und Erlös zur Schuldentilgung einsetzen
  • f. Eigenleistungen der Feuerwehr bei Bau- und Umbaumaßnahmen an Feuerwehgerätehäusern einfordern; Eigenleistungen durch die Kommune beim Bau- und Umbaumaßnahmen an Feuerwehrgerätehäusern erbringen
  • g. Brandsicherheitswache auf Veranstalter übertragen
  • h. Anzahl der Sirenenstandorte reduzieren; ein bis zwei Sirenen pro Ortsteil sind i.d.R. (je nach örtlichen Gegebenheiten) ausreichend

Download Leitfaden

[Hier] können Sie den Entwurf "Haushaltskonsolidierung und Schutzschirm-Kommunen - Leitfaden für konsolidierungsbedürftige Gemeinden und Gemeindeverbände" herunterladen.

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