Zeltlagerordnung für die Kreisjugendfeuerwehrzeltlager der Kreisjugendfeuerwehr Limburg-Weilburg im Kreisfeuerwehrverband Limburg-Weilburg e.V.

§1 Bei Ankunft ist sich bei der Lagerleitung anzumelden.
§2 Der Lagerleitung ist Folge zu leisten. Die Lagerleitung setzt sich aus Mitgliedern der Kreisjugendfeuerwehrleitung zusammen.
§3 Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin hat sich kameradschaftlich und diszipliniert zu verhalten.
§4 Verantwortlich für jede einzelne Jugendfeuerwehr ist der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin bzw. der Betreuer/die Betreuerin.
§5 Verletzte Personen sind beim Sanitätsdienst und bei der Lagerleitung unverzüglich zu melden.
§6 Jeder Jugendfeuerwehrwart/jede Jugendfeuerwehrwartin sorgt dafür, dass die Jugendlichen witterungsangepasste Kleidung (z.B. Sonnenschutz) tragen.
§7 Jede Jugendfeuerwehr bringt ihr Essgeschirr (Tasse, Teller, Löffel, Gabel, Messer, - jedoch kein Einweggeschirr) selbst mit.
§8 Jeder Jugendfeuerwehrwart/jede Jugendfeuerwehrwartin achtet darauf, dass keine Waffen, Feuerwerkskörper o.ä. mitgebracht werden.
§9 Während des gesamten Zeltlagers herrscht striktes Alkoholverbot. Einzige Ausnahme ist der mäßige Alkoholgenuss im Bewirtschaftungszelt unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes.
Bei Nichteinhaltung ist mit Konsequenzen zu rechnen; Wehrführer und Leiter der Feuerwehr werden benachrichtigt.
§10 Die Nachtruhe ist von 24.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten.
§11 Auf persönliche Gegenstände ist selbst zu achten. Gefundene Gegenstände sind bei der Lagerleitung abzugeben.
§12 Der Lagerausweis ist ständig zu tragen.
§13 Das Zeltplatzgelände sowie die Duschen und Toiletten sind sauber zu halten.
§14 Den Anweisungen des Aufsichtspersonals, der Lagerleitung bzw. der Nachtwache ist Folge zu leisten.
§15 Besucher müssen um 24.00 Uhr das Zeltplatzgelände verlassen haben. Die Jugendfeuerwehrwarte/die Jugendfeuerwehrwartinnen sind für die Besucher ihrer Jugendfeuerwehr verantwortlich. Die Lagerordnung gilt auch für Besucher.
§16 Sämtliche Mahlzeiten sind im Bewirtschaftungszelt einzunehmen. Die Essensreste sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu geben.
§17 Unangemeldet darf der Lagerplatz nicht verlassen werden. Absprache mit dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin oder Betreuer/Betreuerin ist erforderlich.
§18 Beschädigungen an Zelten und Lagereinrichtungen sind der Lagerleitung unverzüglich anzuzeigen.
§19 Das Mitbringen von Haustieren ist auf dem Zeltplatzgelände nicht gestattet.
§20 Offenes Feuer außerhalb der offiziellen Lagerfeuerstelle ist verboten.
§21 Das Abstellen von Kraftfahrzeugen bzw. das Befahren des Lagerplatzes ist verboten. Beschädigungen, die durch das Befahren entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Fahrzeuge sind nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen zu parken. Für Beschädigungen jeglicher Art an Fahrzeugen wird keine Haftung seitens des Kreisfeuerwehrverbandes Limburg-Weilburg übernommen.
§22 Die Absperrungen des Zeltplatzgeländes dürfen nicht überquert werden, die Hausordnungen in Schwimmbädern, Sporthallen und Dorfgemeinschaftshäusern sowie Sportplatzordnungen und Hallenordnungen sind einzuhalten.
§23 Jedes Zelt ist stromlos zu halten, es dürfen auch keine Stromaggregate benutzt werden. Ausgenommen sind Wirtschaftsbetrieb, Sanitätsdienst, Lagerleitung, wo der Stromverbrauch auf das Nötigste zu reduzieren ist.
§24 Es dürfen ausschließlich Radios/CD-Player etc. in den eigenen Zelten genutzt werden, die mit handelsüblichen Batterien (keine Autobatterien) betrieben werden. Hierbei ist auf mäßige Lautstärke zu achten.
§25 Der Bewirtschaftungsbetrieb ist ab 24.00 Uhr einzustellen.
§26 Das Lagerfeuer ist ständig am Brennen zu halten. Für das Nachlegen des Holzes ist von 23.30 Uhr bis 6.00 Uhr die Nachtwache zuständig.
§27 Bei Nichteinhaltung der Lagerordnung ist mit Konsequenzen zu rechnen, die bis zum Ausschluss aus vom Zeltlager führen können. Die Lagerordnung ist Bestandteil der Anmeldung und jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin ist verpflichtet diese einzuhalten. Dies gilt auch für den Ausrichter des Zeltlagers. Die Kreisjugendfeuerwehrleitung ist verpflichtet, die Lagerordnung sowie das Jugendschutzgesetz öffentlich auszuhängen.
§28 Die Kreisjugendfeuerwehrleitung beruft bei Bedarf ein Lagergericht ein, welches bei Verstößen gegen die Lagerordnung über Konsequenzen entscheidet.

Für ein vernünftiges Verhalten bedanken sich die Lagerteilnehmer/Lagerteilnehmerinnen und die

Kreisjugendfeuerwehrleitung sowie der Ausrichter.

Jede teilnehmende Jugendfeuerwehr verpflichtet sich, die Lagerordnung einzuhalten. Diese Lagerordnung ist Bestandteil der Anmeldung zum Kreisjugendfeuerwehrzeltlager. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr ist über diese Lagerordnung zu informieren.


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