Beselich. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich hat am 17.12.2018 eine Kinderordnung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Beselich beschlossen ...

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl I S. 26) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBI I S.82) und gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Beselich hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich am 17.12.2018 folgende Kinderordnung beschlossen:

§ 1 Namen, Wesen, Aufsicht

(1) Die Kinderfeuerwehren sind die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Beselich.

Sie gliedert sich in die Kinderfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren, diese führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles:

- Kinderfeuerwehr Beselich-Obertiefenbach

- Kinderfeuerwehr Beselich-Heckholzhausen

- Kinderfeuerwehr Beselich-Schupbach

- Kinderfeuerwehr Beselich-Niedertiefenbach

Die Kinderfeuerwehren sind ein freiwilliger Zusammenschluss von Kindern, die ihre Aktivitäten nach dem Inhalt dieser Kinderfeuerwehrordnung selbst organisieren und gestalten.

(2) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Beselich untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den jeweiligen Wehrführer/Wehrführerin, der/die sich dazu der jeweiligen Kinderfeuerwehrwartin/des Kinderfeuerwehrwartes des Ortsteiles bedient.

(3) Leiterin/ Leiter der einzelnen Kinderfeuerwehr ist die Kinderfeuerwehrwartin/der Kinderfeuerwehrwart.

(4) Die Kinderfeuerwehren sind gleichzeitig auch die Kinderabteilungen der örtlichen Feuerwehrvereine.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die Kinderfeuerwehren wollen die Kinder spielerisch an die Arbeit der Feuerwehren, z. B. durch Brandschutzerziehung, heranführen. Ebenso sollen allgemeine Aktivitäten, wie Spiel, Sport, Wanderungen und Basteln gefördert werden.

(2) Die Kinderfeuerwehren wollen das Gemeinschaftsleben unter den Kindern fördern. Umgang und Erziehung sowie das Einbeziehen und die Beteiligung sollen hierzu beitragen.

(3) Die Kinderfeuerwehren stehen für Werte wie Hilfsbereitschaft und Vielfalt. Diese Ziele und Werte sollen den Kindern in einer Art vermittelt werden, die ihnen Spaß und Freude bereitet.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Den Kinderfeuerwehren können Kinder angehören, die das 6. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollten ihren Wohnsitz in der Gemeinde Beselich haben.

(2) Die Aufnahme in die Kinderfeuerwehren ist schriftlich bei der Wehrführerin/dem Wehrführer zu beantragen. Dies geschieht über die Kinderfeuerwehrwartin/den Kinderfeuerwehrwart. Mit dem Aufnahmeantrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Kinderfeuerwehrmitglied hat das Recht:

- bei der Gestaltung und Umsetzung der Tätigkeiten der Kinderfeuerwehr aktiv mitzuwirken und

- in eigener Sache gehört zu werden.

(2) Jedes Mitglied soll:

- an den Übungen, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich teilnehmen,

- die ihm anvertraute Kinderfeuerwehrbekleidung pfleglich behandeln und bestimmungsgemäß benutzen.

§ 5 Pädagogische Maßnahmen / Ordnungsmaßnahmen

(1) Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Tätigkeiten der Kinderfeuerwehr zu garantieren, sind bei Verstößen gegen die Umgangsformen angemessene Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B.:

- Ausschluss von Aktivitäten,

- vorübergehender Ausschluss von den Zusammenkünften.

(2) Die jeweilige Ordnungsmaßnahme wird von der Kinderfeuerwehrwartin/dem Kinderfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer ggf. nach Rücksprache mit dem gesetzlichen Vertreter umgesetzt.

(3) Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem betroffenen Kinderfeuerwehrmitglied durch die gesetzlichen Vertreter das Recht der Beschwerde zu. Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich bei der Wehrführerin/dem Wehrführer eingehen. Diese/dieser entscheidet über den Einspruch.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr

(1) Die Mitgliedschaft in den Kinderfeuerwehren endet mit:

- erreichen der Altersgrenze nach § 11 Abs. 2 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich,

- dem Austritt,

- dem Ausschluss,

- dem Tod.

(2) Der Austritt muss durch die gesetzlichen Vertreter des Kindes gegenüber der Kinderfeuerwehrwartin/dem Kinderfeuerwehrwart der Kinderfeuerwehr schriftlich erklärt werden.

(3) Der Gemeindevorstand kann eine Angehörige/ einen Angehörigen der Kinderfeuerwehr aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der betroffenen Kinderfeuerwehr - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Kinderfeuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen bzw. dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, sämtliche Bekleidungsgegenstände an die Kinderfeuerwehr zurückzugeben.

§ 7 Kinderfeuerwehrwartin/ Kinderfeuerwehrwart

(1) Die Kinderfeuerwehrwartin/der Kinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall die stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin/der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart, führen die Kinderfeuerwehr.

(2) Die Kinderfeuerwehrwartin/der Kinderfeuerwehrwart muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich erfüllen.

(3) Sie/er, im Verhinderungsfall die stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin/der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart, hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss nach § 14 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich.

(4) Die Kinderfeuerwehrwartin/der Kinderfeuerwehrwart, die stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin/der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart werden vom Wehrführer/Wehrführerin auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(5) Die Kinderfeuerwehrwartin/der Kinderfeuerwehrwart ist verantwortlich für die korrekte, zeitnahe und vollständige Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches.

§ 8 Kinderfeuerwehrbetreuerinnen und -betreuer

(1) Die Kinderfeuerwehrbetreuerin/der Kinderfeuerwehrbetreuer unterstützt die Kinderfeuerwehrwartin/den Kinderfeuerwehrwart bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben.

(2) Sie/er werden von der Wehrführerin/ dem Wehrführer ernannt und muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich erfüllen.

§ 9 Stärke

(1) Bei mehr als neun Mitgliedern kann die Kinderfeuerwehr in mehrere Untergruppen unterteilt werden, für die jeweils eine Kinderfeuerwehrbetreuerin/ein Kinderfeuerwehrbetreuer zuständig ist.

§ 10 Tätigkeit der Kinderfeuerwehr

(1) Die Tätigkeit der Kinderfeuerwehr innerhalb eines Kalenderjahres ist vorab in einem Dienstplan zu dokumentieren. Dieser ist durch die Wehrführerin/den Wehrführer und die Gemeindebrandinspektorin/den Gemeindebrandinspektor in Kraft zu setzen.

§ 11 Gemeindekinderfeuerwehrausschuss

(1) Die Kinderfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren bilden auf Gemeindeebene einen Gemeindekinderfeuerwehrausschuss.

(2) Der Gemeindekinderfeuerwehrausschuss besteht aus:

- der Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ dem Gemeindekinderfeuerwehrwart nach § 12 dieser Kinderfeuerwehrordnung,

- der stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ dem stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwart,

- den Kinderfeuerwehrwartinnen/den Kinderfeuerwehrwarten der örtlichen Kinderfeuerwehren,

- den stellvertretenden Kinderfeuerwehrwartinnen/ den stellvertretenden Kinderfeuerwehrwarten der örtlichen Kinderfeuerwehren.

(3) Aufgaben des Gemeindekinderfeuerwehrausschusses sind:

- Wahl der Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ des Gemeindekinderfeuerwehrwartes und der stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ des stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwartes auf die Dauer von fünf Jahren.

- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

- Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen.

§ 12 Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ Gemeindekinderfeuerwehrwart

(1) Die Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ der Gemeindekinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall die stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ der stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwart, führt die Kinderfeuerwehren auf Gemeindeebene und vertritt deren Interessen.

(2) Die Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ der Gemeindekinderfeuerwehrwart muss die persönlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich erfüllen.

(3) Nach Wahl der Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ des Gemeindekinderfeuerwehrwartes und der stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ des stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwartes durch den Gemeindekinderfeuerwehrausschuss nach § 11 dieser Kinderfeuerwehrordnung sind diese durch den Wehrführerausschuss nach § 13 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich zu bestätigen.

§ 13 Schriftführerin/Schriftführer des Gemeindekinderfeuerwehrausschusses

(1) Die stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwartin/ der stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwart übernimmt die Aufgabe der Schriftführerin/des Schriftführers des Gemeindekinderfeuerwehrausschusses und erledigt auf Anweisung und unter Anleitung der Gemeindekinderfeuerwehrwartin/des Gemeindekinderfeuerwehrwartes den allgemeinen Schriftverkehr des Gemeindekinderfeuerwehrausschusses.

(2) Sie/er ist verantwortlich für die Erstellung der Protokolle der Gemeindekinderfeuerwehrausschusssitzungen.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Kinderordnung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Kinderordnung wird hiermit ausgefertigt:

Beselich, den 17.12.2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich
gez. Michael Franz, Bürgermeister

Öffentlich bekannt gemacht am: 11.01.2019

Öffentliche Auslegung

Der Haushaltsplan 2019 und die Kinder- bzw. die Jugendordnung für die Kinder- bzw. die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Beselich liegen an mindestens 7 Tagen zur Einsichtnahme vom 11.01.2019 bis 21.01.2019 im Rathaus, Zimmer 8 (1. Obergeschoss), Steinbacher Straße 10 in Beselich, Ortsteil Obertiefenbach, während der üblichen Sprechstunden: Montags bis freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, öffentlich aus.

Beselich, den 18.12.2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich
gez. (Siegel) Michael Franz, Bürgermeister

logo wittich beselichHinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

 

 

 


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