News des Deutschen FeuerwehrverbandesBerlin. Der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) hat an den Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble eine Stellungnahme zur Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes übersandt ...

Hier der Text des Schreibens:

Sehr geehrte Herr Minister,

der Präsidialrat des Deutschen Feuerwehrverbandes hat sich bei seiner jüngsten Tagung mit der geplanten Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-verhältnisse der Helfer der Bundesanstalt THW (THW-Helferrechtsgesetz – THW-HelfRG), Bundestags-Drucksache 16/12854, befasst.

Der oben genannte Gesetzentwurf zur Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes wurde in außergewöhnlicher Eile eingebracht, und im Vorfeld wurde auch nicht im Detail mit den Ländern als zuständigen Katastrophenschutzbehörden sowie den am Katastrophenschutz beteiligten Organisationen diskutiert. Dies ist umso bedau-erlicher, weil mit dem Gesetzentwurf in die etablierten Strukturen eingriffen wird.

In dem vorhandenen Gesetz sind nach unserer Auffassung bereits alle Grundlagen gem. § 1 zur Mitwirkung im Katastrophenschutz vorhanden. Das THW hat bereits heute auf Weisung der Einsatzleitung die entsprechenden Befugnisse, um notwendige Maßnahmen – gleich welcher Art – umzusetzen.

Augenscheinlich sucht der Bund mit der geplanten Gesetzesänderung nun weitere Wege zur Etablierung seiner eigenen Bundesanstalt.

Festzustellen ist, dass die Bundesanstalt THW mit der Gesetzesänderung auf die gleiche Rechtsebene gehoben werden soll wie die Feuerwehren.

Im Kern halten wir die folgende Formulierung für hoch problematisch:
  • § 1, (4) Die Befugnisse der Helferinnen und Helfer bestimmen sich, vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelungen, nach dem in dem jeweiligen Land ihres Einsatz für die öffentlichen Feuerwehren geltenden Recht, wenn sie
  • […] 3. bei einem Jedermann zur Hilfeleistung verpflichtenden Unglücksfall oder gemeiner Gefahr oder Not
  • Hilfe leisten […]
Unklar ist, warum eine Selbstverständlichkeit für jeden Menschen in Deutschland hier noch einmal besonders herausgestellt wird. In der Begründung zu Nummer 3 steht:
  • „erfasst Unglücksfälle, von denen die zuständige Stelle noch keine Kenntnis erhalten hat, in denen eine sofortige Hilfeleistung jedoch unerlässlich ist. Im Rahmen einer solchen Notsituation bleiben die Zuständigkeiten der Gefahrenabwehrbehörde unberührt. Durch die Regelung im letzten Satz von Absatz 4 wird sie in die Lage versetzt, zeitnah eigene Maßnahmen zu treffen.“
Dieser Selbsteintritt birgt die Gefahr, dass das THW sich außerhalb jeglicher Regelungen bewegen kann. Die Einsatzpraxis hat leider gezeigt, dass bereits solche Vorfälle vorgekommen sind, d.h. bestehende Regelungen nach Landesrecht (z. B. Zuweisungen für Autobahnen) umgangen wurden. Dies geschah außerhalb der Einbindung in Gefahrenabwehrstrukturen.

Mit der geplanten Formulierung wird die Legitimation dazu geschaffen. Außerdem darf nach dieser Gesetzesänderung das THW für einen Selbsteintritt auch noch die Kosten direkt den Schadensverursachern in Rechnung stellen.

Dies kann in der vorliegenden Form so nicht akzeptiert werden, da damit alle Möglichkeiten für einen Selbsteinsatz – außerhalb bestehender Systeme – geschaffen werden. Dass bei der zufälligen Anwesenheit in einem Unglücksfall auch ggf. selbst direkt Hilfe zu leisten ist, ist selbstverständlich und bedarf keiner expliziten, gesetzlichen Regelung für die Bundesanstalt THW.

Wir fordern, die Formulierung im Gesetzesentwurf ersatzlos zu streichen.

Die geplante Änderung des Gesetzes stellt grundsätzlich eine sehr einseitige Entwicklung dar, da Feuerwehrangehörige, die im Ausland für den Bund tätig werden, nicht die dem THW bereits zustehende Absicherung haben. Entsprechende Vorstöße seitens des Deutschen Feuerwehrverbandes sind bisher leider nie ernsthaft weiterverfolgt worden, schon gar nicht mit der Vehemenz und dem zeitlichen Druck wie im Fall der Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes. Eine Gleichstellung kann nach unserer Auffassung aber nur gegenseitig erfolgen.

Sicher ist es nicht die Absicht des Bundes, bereits vorhandene Irritationen in der Aufgabenzuweisung zu festigen.

Die problematischen Formulierungen im Gesetzesentwurf lassen sich problemlos korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Kröge, Präsident
gez. Dr. h.c. Ralf Ackermann, Vizepräsident

Quelle: Deutscher Feuerwehrverband e.V. (DFV)

Zurück