Weilmünster. Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Weilmünster beschlossen ...

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Weilmünster

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz -HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26), hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Weilmünster am 27. Nov. 2017 folgende
FEUERWEHRSATZUNG
beschlossen:
Soweit in den Texten nur die männliche Form gebraucht wird, geschieht dies aus Vereinfachungsgründen bzw. zur besseren Lesbarkeit. Weibliche und männliche Personen sind damit gleichermaßen gemeint.

§ 1
ORGANISATION, BEZEICHNUNG
(1) Die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Weilmünster ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Weilmünster“
(2) Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster Aulenhausen
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster Dietenhausen
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster Ernsthausen
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster Essershausen
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster Laimbach
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster Langenbach
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster Laubuseschbach
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster Rohnstadt
Freiwillige Feuerwehr Weilmünster Wolfenhausen
(3) Die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Weilmünster steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors.

§ 2
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr Weilmünster gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Ehren- und Altersabteilung
3. Jugendfeuerwehr
4. Kindergruppe
5. Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung
6. Katastrophenschutz-Zug Marktflecken Weilmünster

§ 4
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 5
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung im Marktflecken Weilmünster haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in dem Marktflecken Weilmünster und für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Anträge von Personen aus Nachbargemeinden werden im Einzelfall geprüft und entschieden.
Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Im Einzelfall kann ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a Bundeszentralregistergesetz verlangt werden.
Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
Dabei ist er auch auf seine Verschwiegenheitspflichten nach dem Hess. Datenschutzgesetz und dem Verpflichtungsgesetz zu belehren.
Die Aufnahme kann im begründeten Einzelfall zunächst zeitlich befristet werden.

§ 6
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) dem Tod.
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.
(4) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 8
ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Verletzt ein Angehörige der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Gemeindebrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen.
(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9
EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Auf Antrag können auch aktive Angehörige, die mindestens 25 Jahre einer Einsatzabteilung angehört haben, in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag des Feuerwehrausschusses der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
c) durch Tod.
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und -aufklärung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.

§ 10
JUGENDFEUERWEHR
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Weilmünster führt den Namen "Jugendfeuerwehr Weilmünster" und den Ortsteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr Weilmünster ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zur Wahlzeit und zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes des Marktfleckens Weilmünster (Gemeindejugendfeuerwehrwart), und der Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile enthält.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Weilmünster untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeinde- Jugendfeuerwehrwartes bedient, sowie des jeweiligen Wehrführers. DerGemeinde-Jugendfeuerwehrwart des Marktfleckens Weilmünstermuss mindestens 21 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile, wobei diese mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen.

§ 11
Kindergruppen
(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Weilmünster führt den Namen „Kindergruppe“ und den Ortsteilnamen als Zusatz. Ein Logo (z. B. Bambini-Feuerwehr) der Kindergruppe ist möglich.
(2) Die Kindergruppe Weilmünster ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Weiteres kann in einer vom Gemeindevorstand beschlossenen „Ordnung der Kindergruppen der Feuerwehr Weilmünster“ geregelt werden.
(3) Der Leiter der Kindergruppe in den Ortsteilwehren muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen, die im Bedarfsfall nachzuweisen ist. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.
(4) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Weilmünster untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des jeweiligen Wehrführers bedient. Analog dem Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart (§ 10 Abs. 3) kann ein Leiter / Sprecher auf Gemeindeebene gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Leiter der Kindergruppen der Ortsteile durch den Wehrführerausschuss.

§ 12
MUSIK-, FANFAREN-, SPIELMANNSZUGABTEILUNG
(1) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Weilmünster führt den Namen "Musikabteilung/Fanfarenzug/Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Weilmünster – Name des Ortsteils".
(2) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Weilmünster untersteht die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor, der sich dazu des jeweiligen Wehrführers des betr. Ortsteiles und des Abteilungsleiters bedient.

§ 13
GEMEINDEBRANDINSPEKTOR, WEHRFÜHRER,
sowie deren Stellvertreter
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Weilmünster ist der Gemeindebrandinspektor.
(2) Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr des Marktfleckens Weilmünster (§ 16) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Marktfleckens Weilmünster angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in Weilmünster haben.
(5) Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit des Marktfleckens Weilmünster ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr des Marktfleckens Weilmünster und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandinspektor, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der (Erste) stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit des Marktfleckens Weilmünster ernannt.
(6 a) Bei Bedarf kann ein Zweiter stellvertretender Gemeindebrandinspektor gewählt werden. Der Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor kann den Gemeindebrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor ebenfalls verhindert ist.
Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein/e Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden.
(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).
(9) Der (Erste) stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
(9 a) Bei Bedarf kann ein Zweiter stellvertretender Wehrführer gewählt werden. Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist.
Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 9 entsprechend.
(10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

§ 14
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor, den Wehrführern, dem Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart, dem Führer des Katastrophenschutzzuges, ggf. dem Leiter der Kindergruppe sowie aus den jeweiligen Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren des Marktfleckens Weilmünster zu koordinieren.
(2) Der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Wehrführerausschuss wählt einen Schriftführer und einen Kassenverwalter für die gemeinsame Feuerwehrkasse. Scheidet einer der Personen aus dem Wehrführerausschuss aus, findet für die restliche Wahlzeit eine Nachwahl statt.
(4) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die innerhalb von zwei Wochen dem Gemeindevorstand zur Kenntnis vorzulegen ist.

§ 15
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr des Marktfleckens Weilmünster jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus bis zu 2 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Leiter der Kindergruppe, dem Vertreter der Musikabteilung, dem Kassierer und dem Schriftführer und soweit vorhanden, dem jeweiligen Stellvertreter.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16
GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren des Marktfleckens Weilmünster statt.
Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch öffentliche Bekanntmachung in den „Weilmünsterer Nachrichten“ bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors und seines Stellvertreters – die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig.
(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(6) Über den Verlauf der Versammlung ist vom Schriftführer des Wehrführerausschusses eine Niederschrift zu fertigen. Eine Ausfertigung ist dem Gemeindevorstand zu übersenden.

§ 17
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) § 16 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 18
WAHLEN
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Ausgenommen sind die Funktionsträger der Jugendfeuerwehr und der Kindergruppen, die in den jeweiligen Ordnungen geregelt sind.
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher entsprechend § 16 Abs. 3 zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4, Satz 3 entsprechend.
(4) Der Gemeindebrandinspektor, sein/e Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile und deren Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, der Wehrführer, des Gemeinde-Jugendfeuerwehrwartes, der Jugendwarte, des Führers des Katastrophenschutzzuges, der Leiter der Kindergruppe sowie der jeweiligen Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

§ 19
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

§ 20
Gemeinsame Feuerwehrkasse
(1) Von den Freiwilligen Feuerwehren des Marktfleckens Weilmünster wird eine gemeinsame Feuerwehrkasse eingerichtet, der folgende Einnahmen zufließen:
a) Zuwendungen des Marktfleckens Weilmünster,
b) Anteilsbeträge von den Feuerwehren der einzelnen Ortsteile ( § 1 ),
c) sonstige Zuschüsse.
Die unter b) aufgeführten Anteilsbeträge sind halbjährlich bis 30.6. bzw. 31.12. eines jeden Jahres an die gemeinsame Feuerwehrkasse abzuführen. Die Höhe des Anteilsbetrages setzt der Wehrführerausschuss fest.
(2) Die Einnahmen sollen zur Pflege der Kameradschaft aller Freiwilligen Feuerwehren des Marktfleckens Weilmünster verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Wehrführerausschuss. Bei Abstimmungen über die Verwendung von Mitteln der Feuerwehrkasse entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Gemeindebrandinspektors den Ausschlag. Abstimmungen über die Verwendung von Mitteln aus der Kasse dürfen nur erfolgen, wenn der Gemeindebrandinspektor den Wehrführerausschuss zu der Sitzung, in der die Abstimmung erfolgen soll, schriftlich / elektronisch unter Einhaltung einer 5 - Tage - Frist geladen hat und der Gegenstand der Abstimmung in der Ladung bekanntgegeben wurde.
(3) Die Verwaltung der Kasse obliegt dem vom Wehrführerausschuss gewählten Kassenwart.
(4) Die Kasse ist mindestens einmal jährlich von zwei durch die gemeinsame Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer, die keine Mitglieder des Wehrführerausschusses sein dürfen, haben in der gemeinsamen Hauptversammlung (§ 16) einen Prüfbericht abzugeben. Die gemeinsame Hauptversammlung beschließt über die Entlastung des Kassenwartes und des Wehrführerausschusses.
(5) Der Gemeindevorstand kann jederzeit verlangen, dass ihm die Kassenbücher und Belege zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

§ 21
Gerätewart
(1) Für jede Ortsteil - Feuerwehr wird mindestens ein Gerätewart bestellt. Er soll Angehöriger einer Einsatzabteilung sein. Er wird auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses vom Gemeindebrandinspektor im Namen des Gemeindevorstandes eingesetzt. In Ortsteilwehren mit größerem Geräteaufkommen oder für die zentrale Atemschutzwerkstatt können gleichzeitig auch mehrere Gerätewarte bestellt werden.
(2) Der Gerätewart muss die notwendige Vor- und Ausbildung besitzen sowie erforderliche Lehrgänge zur Weiterbildung besuchen. Nach Weisung des Gemeindebrandinspektors bzw. des Wehrführers, oder einer entsprechenden schriftlichen Dienstanweisung, hat er für die Instandhaltung und Pflege der Ausrüstung, Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr zu sorgen.

§ 22
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren des Marktfleckens Weilmünster vom 23. Mai 1989 außer Kraft.

Weilmünster, den 28. November 2017

Der Gemeindevorstand des Marktfleckens Weilmünster
gez.: Heep, Bürgermeister

logo wittich weilmuensterHinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

 

 

 


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Das kann bei uns JEDER, zumindest als Unterstützer im Feuerwehrverein und wer geistig und körperlich in der Lage und Willens ist, kann auch aktiv in einer Kinder- oder Jugendfeuerwehr, in einer Einsatzabteilung oder bei der Feuerwehrmusik mitmachen!

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