Brechen-Niederbrechen. Was Einsatzleiter und Wehrführer beachten müssen, erfuhren Feuerwehrleute bei einem juristischen Vortrag eines Experten. Eins ist klar: Die Kameraden sind immer im Dienst ...

Ein Vortrag über den rechtlichen Rahmen für Feuerwehrleute – 150 Führungskräfte hörten zu

Entscheidet Frau oder Mann sich, in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu treten, bietet sich die Kontaktaufnahme an einem der Übungsabende an, die meist wöchentlich bei der örtlichen Wehr stattfinden. Ist dann die Entscheidung gefestigt und können sich beide Seiten eine gemeinsame Zukunft vorstellen, dann entscheidet der Gemeindebrandinspektor über die Aufnahme des Neumitgliedes. Dieses wird dann per Handschlag und Überreichung der Feuerwehrsatzung der Kommune im Rahmen der jeweiligen Jahreshauptversammlung der öffentlich-rechtlichen Feuerwehr aufgenommen. Fortan gilt es, sich vom Grundlehrgang über die verschiedenen Fach- und Fortbildungslehrgänge sowie die regelmäßige Teilnahme an den Übungsabenden für den Feuerwehrdienst zu ertüchtigen. Und dies kann mitunter recht kompliziert sein.

Feuerwehrführungs- und -leitungsfunktionsträger aus dem Südkreis des Landkreises trafen sich deshalb dieser Tage auf Einladung ihrer jeweiligen Gemeinde- und Stadtbrandinspektoren in der Kulturhalle, worauf auch das erhöhte Feuerwehrfahrzeugaufkommen an der Halle zeigte.

Mitten in der Woche

„Die Verantwortlichkeit und Haftung des Wehrführers/Einsatzleiters im Feuerwehrdienst“ war der Vortrag, den der Rechtsanwalt Dr. Ullrich Laabs mitgebracht hatte. Mitten in der Woche, nach Feierabend, trockene Rechtsthemen? Ja. Denn in seiner Kanzlei in Borken in Nordhessen sowie in seiner Funktion als Vorsitzender des Fachausschusses Recht und Organisation im Landesfeuerwehrverband, dem er seit 15 Jahren angehört, hat er täglich mit Paragrafen zu tun. Denn er ist ein Mann der Praxis, ehemaliger stellvertretender Gemeindebrandinspektor der Gemeinde Borken und seit rund zwei Jahrzehnten im aktiven Feuerwehrdienst. Mit anderen Worten: Er kennt sich im rechtlichen Rahmen der Feuerwehrarbeit bestens aus.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ullrich LaabsBild: Rechtsanwalt Dr. jur. Ullrich Laabs (Peter Ehrlich/ FOTO-EHRLICH.de)

Gut ausgebildet

Ein Feuerwehrmann ist immer im Dienst – kommt er in seiner Freizeit beispielsweise zu einem Unfall, hat er eine Garantenstellung zu erfüllen – er hat die Ausbildung, weiß wie Hilfe geht und hat dies zu tun und das möglichst richtig. Während ein „normaler“ Passant schon dadurch einer rechtlichen Betrachtung entgehen könnte, dass er den Notruf wählt, würde dem Feuerwehrmann (und natürlich ebenfalls anderen gut ausgebildeten Hilfskräften) ein barscher Wind ins Gesicht wehen, käme es zur rechtlichen Betrachtung eines solchen Falles, referierte Dr. jur. Ullrich Laabs.

Mehr als 150 Feuerwehrführungskräfte lauschten mehr als gespannt den Worten und Ausführungen von Dr. Laabs, die er fundiert und anschaulich präsentierte. Die Grundlage für die Arbeit der Feuerwehren sind zahlreiche Vorschriften und Verordnungen aus dem Feuerwehrbereich, die den sowieso geltenden Bereich der Strafgesetzgebung sehr detailliert ergänzen. Kommt es zu Abweichungen von Dienstvorschriften oder diesen Vorgaben, wird das Interesse von Strafverfolgungsbehörden und Versicherungen geweckt, und die Suche nach möglichen Verantwortlichen wird beginnen.

Feuerwehrdienstvorschriften, wie die des HBKG (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz), der HGO (Hessische Gemeindeordnung), der FwOVO (Feuerwehr-Organisationsverordnung) und der UVV (Unfallverhütungsvorschriften) sind genauso Grundlage der Feuerwehrarbeit wie das Strafrecht, Verkehrsrecht, Bürgerliche Gesetzbuch und nicht zuletzt das Grundgesetz.

Besondere Pflichten

Die Feuerwehr ist eine dem Ordnungsamt der Gemeinde untergeordnete Institution, die auch Grundrechte einschränken darf. Gleichzeitig sind Feuerwehrleute mit Leitungsfunktionen Ehrenbeamte mit zusätzlich besonderen Pflichten. Die Rechtsthemen sind intensiver Teil der Ausbildung von Feuerwehrleuten, denn deren Einhaltung oder Nichteinhaltung beschäftigt zunehmend die Gerichte oder Versicherungen. Dr. Laabs machte anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis deutlich, wie die Rechtslage sich in den vergangenen Jahren entwickelt hat. Die Aufnahme in den Feuerwehrdienst per Handschlag mit Überreichung der Satzung ist hier ein Indiz für die enge Verwobenheit zwischen Ehrenamt, Feuerwehrdienst und Rechtslage. Die Einstufung der Dringlichkeit eines Einsatzes bei Melderalarmierung, die Frage nach der eigenen Eignung aufgrund der Tagesverfassung und persönlichem Zustand, die Fahrt zum Feuerwehrhaus, die Ausrüstung mit den richtigen Materialien, die Fahrt zum Einsatzort und schlussendlich das Helfen dort, um Menschenleben zu retten oder die Umwelt zu schützen – das alles lässt den Arbeitsauftrag einer Feuerwehrfrau oder eines Feuerwehrmannes in einem ganz anderen Licht erscheinen. Es ist eine unglaubliche Verantwortung, die auf jedem Einzelnen lastet. So gelingt es, dass Menschen und Material geschont und geschützt werden, dass Einsätze taktisch und rechtlich einwandfrei abgewickelt werden können und dass die Feuerwehrleute wohlbehalten zu ihren Familien zurückkehren können.

Gleich acht Feuerwehr- Experten auf einem Bild (von links): Michael Gläser, Björn Schulz, Ulrich Stath, Dr. Ullrich Laabs, Richard Burbach, Alexander Rembser, Lars Falkenbach und Mario Bauer - Foto: Peter EhrlichBild: Gleich acht Feuerwehr- Experten auf einem Bild (von links): Michael Gläser, Björn Schulz, Ulrich Stath, Dr. Ullrich Laabs, Richard Burbach, Alexander Rembser, Lars Falkenbach und Mario Bauer - Foto: Peter Ehrlich

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Verwendung der Artikel der Nassauischen Neuen Presse mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Societäts-Druckerei.Hinweis: Verwendung der Artikel der Nassauischen Neuen Presse mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Societäts-Druckerei.

 

 

 


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