
„Feuerwerk sicher verwenden und nur zugelassene Knallkörper kaufen“, appelliert Staatsminister Jürgen Banzer
Verstärkte Kontrolle der Aufsichtsbehörden im hessischen Einzelhandel
„Das Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht ist jedes Jahr ein schönes Ereignis. Wir wollen nicht, dass es zum Albtraum wird. Der leichtsinnige oder unsachgemäße Umgang mit Böllern und Raketen ist gefährlich. Häufig wird die Wirkung der explosiven Stoffe in den Feuerwerkskörpern unterschätzt. Auch in ausgelassener Feierlaune sollte jeder daran denken, sorgfältig mit den Knallkörpern umzugehen und die Benutzungshinweise zu beachten. Schon beim Kauf sollten nur geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper erworben werden“, sagte Jürgen Banzer, Hessischer Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit.
Beim Kauf sollte immer darauf geachtet werden, dass die Feuerwerkskörper mit dem Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen sind. Die Prüfzeichen zeigen an, dass die Feuerwerkskörper handhabungssicher sind. Vorsicht ist geboten bei preiswerten Knallern, die „schwarz“ auf der Straße oder auf Flohmärkten verkauft werden und zumeist aus Osteuropa oder Fernost stammen. „Leider werden inzwischen Feuerwerkskörper nicht mehr nur zum Vergnügen eingesetzt, sondern auch bewusst zum Erschrecken von Personen“, so der Minister. Ein möglicher unglücklicher Ausgang wird häufig nicht bedacht. Nicht selten kommt es neben Sachschäden zu erheblichen Körperverletzungen wie Verbrennungen, Abschürfungen, Perforation des Trommelfells oder sogar zur Erblindung, der Abtrennung von Gliedmaßen und Todesfällen. Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Zudem ist das Böllern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäusern verboten. Feuerwerkskörper werden in zwei Klassen eingeteilt. Die Knaller, Böller, Raketen oder anderes Feuerwerk der Klasse II dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren erworben und gezündet werden. Das Überlassen an Kinder und Jugendliche ist generell verboten. Verboten sind auch selbstgebaute Böller.
Folgende Sicherheitsaspekte sollten bei der Anwendung von Feuerwerkskörpern berücksichtigt werden:
- Vor der Verwendung muss stets die Gebrauchsanweisung des Herstellers beachtet werden.
- Die Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur im Freien und in einem sicheren Abstand gezündet und sollen niemals in den Händen behalten werden.
- Raketen nicht vom Balkon aus entzünden und auch niemals von oben herab fallen lassen. Sie sollten stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen gezündet werden.
- Kinder und Jugendliche niemals bei der „Knallerei” unbeaufsichtigt lassen.
- Abstand von Feuerwerkskörpern ist die wichtigste Sicherheitsmaßnahme.
- Auf keinen Fall sollten Blindgänger noch einmal gezündet werden. Höchste Explosionsgefahr besteht beim Trocknen oder Aufwärmen von Blindgängern.
- Kein „Böllern“ unter Alkoholeinfluss.
- Haustiere sollten zum Schutz vor unberechenbaren Schreckreaktionen in der Silvesternacht am besten in der Wohnung oder im Haus bleiben.
In der letzten Kontrollaktion zum Jahreswechsel 2008/2009 wurden stichprobenartig über 700 Einzelhandelsbetriebe und Pyrotechniklager überprüft. Davon waren in knapp 250 Einrichtungen der Verkauf im Verkaufsraum oder die dazugehörigen Lagereinrichtungen zu beanstanden. Bei den festgestellten Mängeln handelte es sich bei einer Vielzahl um Verstöße bezüglich der Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Langermenge im Verkaufsraum. Häufig wurden auch die Bestimmungen zum Brandschutz nicht eingehalten oder ein mangelnder Schutz vor Diebstahl entdeckt. In aller Regel konnten die Defizite nach einer mündlichen Beratung sofort abgestellt werden. In einigen Fällen wurden Verwarnungen ausgesprochen. In einem Fall war der Verstoß bezüglich der Überschreitungen der gesetzlich vorgeschriebenen Lagermengen so gravierend, dass eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgte.
Bereits im Vorfeld des Verkaufs hat das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit mit einem Informationsblatt den Handel auf die wichtigsten zu beachtenden Vorschriften beim Verkauf und der Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen hingewiesen.
Dieses Merkblatt kann auch im Internet unter www.sozialnetz.de heruntergeladen werden.
Quelle: Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit