Berlin. Antwortschreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Juli 2024 bezüglich der Forderung des DFV auf Stärkung des Schutz von Einsatzkräften vor Gewalt ...

DFVBild: DFV

Sehr geehrter Herr Banse,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12. Februar 2024 an Herrn Bundesjustizminister Dr. Buschmann, mit dem Sie eine Stärkung des Schutzes von Einsatzkräften vor Gewalt fordern. Ich bin gebeten, Ihnen zu antworten und Sie insbesondere über aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene zu informieren.

Für das Bundesministerium der Justiz hat der Schutz von Einsatzkräften insbesondere vor gewalttätigen Übergriffen einen hohen Stellenwert. Wie Sie zutreffend ausführen, ist bereits im Jahr 2017 eine Anpassung der strafrechtlichen Grundlagen hierfür in §§ 113 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgt. Die aktuellen Geschehnisse sind für die Bundesregierung Anlass, diesen Schutz weiter zu stärken. Daher hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten erarbeitet, der am 5. Juli 2024 veröffentlicht worden ist (https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Schutz_Vollstreckungsbeamte.html).

Eine Ergänzung des § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll gewährleisten, dass bei „hinterlistigen Überfällen“ regelmäßig der erhöhte Strafrahmen für besonders schwere Fälle Anwendung findet. Hiernach ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren möglich. Aufgrund der Verweisung in § 115 Absatz 3 StGB (Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen) kommt der verstärkte Schutz auch Hilfeleistenden der Feuerwehr zugute.

Zudem soll die Regelung zur Strafzumessung in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB ergänzt und klargestellt werden, dass allgemein strafschärfend zu berücksichtigen ist, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Das kann beispielsweise bei der Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) von Feuerwehrleuten zum Tragen kommen. Die Gerichte und Ermittlungsbehörden sollen hierdurch noch stärker für die möglichen Auswirkungen solcher Taten auf das Gemeinwohl sensibilisiert werden. Darüber hinaus wird gegenüber denjenigen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, der Rückhalt und die ausdrückliche Anerkennung des Staates für ihre Tätigkeit zum Ausdruck gebracht und ein klares Signal an die (potenziellen) Täter entsprechender Taten gesendet.

Sofern Sie zu dem Entwurf Stellung nehmen möchten, können Sie diese Stellungnahme gerne bis zum 2. August 2024 per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! richten. Bitte beachten Sie, dass Ihre Stellungnahme grundsätzlich auf unserer Internetseite publiziert wird. Dies umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten in dem Dokument. Wir bitten um Einreichung der Stellungnahme im PDF-Format. Sofern Sie mit der Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht einverstanden sind, bitten wir, diese vorab aus dem Dokument zu entfernen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz lediglich vermerkt, dass ein Beitrag eingereicht wurde und wer diesen verfasst hat.

Im Übrigen bitte ich um Verständnis, dass ich zu ihrer Forderung nach Vereinheitlichung der Strafverfolgung bei Gewalt gegen Einsatzkräfte nicht Stellung nehme. Denn für die Strafverfolgung in diesem Bereich sind die Länder zuständig, die Sie ja ebenfalls angeschrieben haben.
Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
(Edgar Radziwill)

Quelle: Deutscher Feuerwehrverband e. V. (DFV)

 

 


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