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himmelslaternen.jpgIn letzter Zeit werden verstärkt Genehmigungen für das Aufsteigenlassen von sogenannten „Himmelslaternen“, auch unter den Begriffen „Flammea“, „Sky-Laternen“, „Kong-Ming-Lampions oder -laternen“, „Wunschballone oder -laternen“ oder „Feelgood-Alive-Laternen“ bekannt, bei den Ordnungsämtern angefragt ...

... Die Himmelslaternen sind mit einem Brennkörper versehen, der, wenn er angezündet wird, die Himmelslaterne je nach Thermik und Größe zwischen 200 und 500 m hoch steigen lässt. Die Brenndauer beträgt zwischen drei und sieben Minuten. Dabei kann auf den Flug der Himmelslaterne kein Einfluss ausgeübt werden und fliegt vollständig ohne Kontrolle. Auch ihre Landung erfolgt ohne jegliche Kontrolle - teilweise sogar noch brennend.

Himmelslaternen dürfen nicht in der Nähe von leicht entzündlichen Stoffen und explosionsgefährdeten Bereichen, wie z.B. von Stoppelfeldern, Bäumen und Wäldern, Tankstellen und Tankläger, Läger von Gasflaschen, oder in der unmittelbaren Nähe von Menschenansammlungen, Häusern und Hochspannungsmasten gestartet werden. Auch in Flugrichtung muss diese Brandgefahr ausgeschlossen werden können, obwohl die Himmelslaternen nur bei Windstille gestartet werden dürften. Da in üblicherweise einem Gebiet, was innerhalb einer Flugzeit von bis zu sieben Minuten überflogen wird, die Brandgefahr mit normalen Menschenverstand nicht gänzlich auszuschließen ist, erfüllt das Anzünden und insbesondere das unkontrollierte Steigenlassen den Tatbestand der Herbeiführung einer Brandgefahr nach § 310a Strafgesetzbuch (StGB). Kommt es zu einer Entzündung, kann zusätzlich der Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung nach § 309 StGB erfüllt sein, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Ihr Betrieb stellt daher eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung da, wenn die Brandgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Deshalb sollte bei direkten Anfragen an die Brandschutzdienststellen auf eine Unterlassung des Aufsteigens von Himmelslaternen hingewirkt werden. Die Ordnungsbehörden sollten dahingehend beraten werden, dass sie bei geringsten Bedenken eine Genehmigung verweigern.

Ein Verweis auf das Luftfahrtrecht und eine nach diesem Recht einzuholende Genehmigung scheitert im Allgemeinen, weil die Himmelslaternen keinen Eigenantrieb besitzen und somit nicht als Luftfahrzeug eingestuft werden können. Insofern bedürfen sie keiner Aufstiegsgenehmigung nach § 16 LuftVO.

Hingegen ist für kontrollierte Lufträume für unbemannte Freiballone, zu welchen die Himmelslaternen zählen, mit einer Gesamtmasse von mehr als 0,5 kg sowie für gebündelte unbemannte Freiballone und Massenaufstiege eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle - der Deutschen Flugsicherung - einzuholen. Zu kontrollierten Lufträumen zählen u.a. die Schutzbereiche um die Verkehrsflughäfen.


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