
Hinweis: Verwendung der Artikel der Nassauischen Neuen Presse mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Societäts-Druckerei.
Mit der seit Jahresbeginn geltenden neuen hessischen Bauordnung reduziere sich auch die Anzahl der Überprüfungen.
Die FWG hatte einen acht Punkte umfassenden Fragenkatalog vorgelegt. Unter anderem wollten die Freien Wähler wissen, ob Gaststätten geschlossen werden mussten, warum zwei Behörden des Kreises, Bauamt und Brandschutz, Überprüfungen vornehmen und es deshalb zu doppelten Gebührenbescheiden komme.
FWG-Fraktionsvorsitzender Albrecht Fritz sprach auch den Umzug des Amtes für den ländlichen Raum von Limburg ins Hadamarer Schloss an. Hier werde der Brandschutz mit «zweierlei Maß» gemessen, meinte Fritz. Er bezog sich auf eine Aussage, in diesem Falle sei nicht das Kreisbauamt, sondern das Land zuständig. Dort sei mangelnder Brandschutz durch zusätzliche Rauchmelder ausgeglichen worden.
Jung sah im Fall Hadamarer Schloss die Sicherheit und Zuständigkeit gewahrt. Bei Beanstandungen in Gaststätten lasse das Kreisbaumt den Betreibern bis zu sechs Jahren Zeit, um die Auflagen zu erfüllen. In den vergangenen zwölf Jahren seien fünf Nutzungsverbote für Lokale angeordnet worden. Diese seien jedoch nur kurzfristig und die Betroffenen nach der Verfügung doch noch zu Lösungen bereit gewesen. Eine Vielzahl von Gaststätten sei aus Altersgründen, wegen fehlender Pächter oder Unwirtschaftlichkeit geschlossen worden.
Zwei Behörden würden tätig, weil zwischen Gefahrenverhütungsschau der Brandschutzdienststelle und der Sicherheitsüberprüfung der Bauaufsichtsbehörde unterschieden werden müsse. Im ersten Fall gehe es um betriebliche und organisatorische, im zweiten um bauliche Anforderungen, sagte Jung. Auf die Frage der Überprüfung von Privaträumen lautete die Antwort: «Die brandschutztechnische Ausstattung eines Gebäudes sowie die gemeinsamen Flucht- und Rettungswege sind auch bei unterschiedlichen Nutzungen gemeinsamen zu betrachten.»
Mit der neuen Bauordnung habe die Landesregierung auf die Problematik kleiner Sonderbauten reagiert, erläuterte der Beigeordnete weiter. Nunmehr zählten Schank- und Speisegaststätten erst mit mehr als 120 Quadratmeter Bruttogrundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 Quadratmeter Bruttogrundfläche zu den Sonderbauten. Die bauaufsichtliche Sicherheitsüberprüfung reduziere sich dadurch. Der Gefahrenverhütungsschau unterlägen Objekte ab 40 Gastplätzen. bl (bl)
Artikel vom 15. Februar 2011, 03.22 Uhr (letzte Änderung 15. Februar 2011, 05.04 Uhr)