
Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Runkel
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI I S. 142) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16.12.2011 (GVBI I S. 786) in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 03.10.2010 (GVBI I S. 502) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2005 (GVBI. I S. 54) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Runkel in ihrer Sitzung vom 17.04.2013 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührentatbestand
Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Runkel werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind,
1.) bei Einsätzen zur Brandbekämpfung
a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
2.) bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe
a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
d) in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde
e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat,
3.) bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
4.) bei Gefahrenverhütungsschauen die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von Bauwerken, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner
§ 3 Maßstab und Satz der Gebührenschuld
(1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im Einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden
a) bis 15 Minuten keineVergütung,
b) über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und
c) über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
(3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.
(4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.
(5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten.
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.
§ 5 Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 6 Härtefälle
Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr vom 20.06.2001 außer Kraft.
Runkel, den 18.04.2013
Der Magistrat der Stadt Runkel
Bender, Bürgermeister
Gebührenverzeichnis zur Satzung über Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Runkel (Stand: 01.04.2013)
1. Personalgebühr
- 1.1 Brand- und Hilfeleistungseinsätze, je Einsatzkraft: 30,00 Euro/Std.
- 1.2 Brandsicherheitsdienst, Brandschutzerziehung: 12,00 Euro/Std.
- 1.3 Getränke Atemschutzgeräteträger: 1,50 Euro/Einsatzkraft (Flüssigkeitsausgleich im Einsatzfall)
- 1.4 Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte Stärkung zu erstatten: 6,50 Euro/Einsatzkraft
- ELW 1 - Einsatzleitwagen: 75,00 Euro/Std. + 1,00 Euro/km
- KdoW - Kommandowagen: 40,00 75,00 Euro/Std. + 1,00 Euro/km
- MTF - Mannschaftstransportfahrzeug: 40,00 75,00 Euro/Std. + 1,00 Euro/km
- PKW - Personenkraftwagen: 30,00 75,00 Euro/Std. + 1,00 Euro/km
- TSF - Tragkraftspritzenfahrzeug: 70,00 75,00 Euro/Std. + 1,00 Euro/km
- TSF/W - Tragkraftspritzenfahrzeug - W: 90,00 75,00 Euro/Std. + 1,00 Euro/km
- LF8 - Löschgruppenfahrzeug: 105,00 75,00 Euro/Std. + 1,00 Euro/km
- LF8/6 - Löschgruppenfahrzeug: 120,00 75,00 Euro/Std. + 1,00 Euro/km
- LF10/6: 160,00 75,00 Euro/Std. + 1,30 Euro/km
- TLF8/18 Tanklöschfahrzeug: 95,00 Euro/Std. + 1,30 Euro/km
- HLF20/16 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug: 180,00 Euro/Std. + 1,30 Euro/km
- LF 20 - Löschgruppenfahrzeug: 180,00 Euro/Std. + 1,30 Euro/km
- DLK 18/12 - Drehleiter: 230,00 Euro/Std. + 1,30 Euro/km
- GW/L (GW/N) - Gerätewagen Logistik - (Gerätewagen Nachschub): 95,00 Euro/Std. + 1,30 Euro/km
- DMF: 80,00: Euro/Std. + 1,30 Euro/km
- MZB - Mehrzweckboot mit Trailer: 125,00 Euro/Std.
- RTB1 - Rettungsboot (Schlauchboot): 75,00 Euro/Std.
- Deckt ab: Wasserrettung, Öleinsätze, Unwettereinsätze, Licht, Strom, Schlauchmaterial
3. Gebühren für Anhänger und Geräte
3.1 Anhänger
- Anhänger: 30,00 Euro/Std.
- Schlauchanhänger: 75,00 Euro/Std.
- Ölsperranhänger: 35,00 Euro/Std.
- Anhänger Gefahrgut: 90,00 Euro/Std.
- Trailer Mehrzweckboot: 30,00 Euro/Std.
- Motorkettensäge: Grundkosten 15,00 Euro + 10,00 Euro pro weitere Std.
- Stromerzeuger 5,0 KVA, Stromerzeuger 6,5 KVA: Grundkosten 30,00 Euro + 20,00 Euro pro weitere Std.
- Stromerzeuger 8,0 KVA, Stromerzeuger 8,5 KVA: Grundkosten 40,00 Euro + 20,00 Euro pro weitere Std.
- Stromerzeuger 13 KVA, Stromerzeuger 14 KVA: Grundkosten 50,00 Euro + 20,00 Euro pro weitere Std.
- Be- und Entlüftungsgerät: Grundkosten 70,00 Euro + 40,00 Euro pro weitere Std.
- Öl-Wasser-Sauger: Grundkosten 30,00 Euro + 20,00 Euro pro weitere Std.
- Auffangbehälter bis 100 l: Grundkosten 20,00 Euro + 10,00 Euro pro weitere Std.
- Auffangbehälter 500 l bis 1000 l: Grundkosten 30,00 Euro + 10,00 Euro pro weitere Std.
- Elektrotauchpumpe TP 4/1 - Mini Chiemsee: Grundkosten 60,00 Euro + 30,00 Euro pro weitere Std.
- Tragkraftspritze: Grundkosten 30,00 Euro + 15,00 Euro pro weitere Std.
- D-Druckschlauch: 6,00 Euro pro Tag
- C-Druckschlauch: 11,00 Euro pro Tag
- B-Druckschlauch: 14,00 Euro pro Tag
- Feuerlöscher: 10,00 Euro pro Tag
- Kübelspritze: 7,50 Euro pro Tag
- Löschdecke: 7,50 Euro pro Tag
- Neubefüllung und Überprüfung der Feuerlöscher: Nach Angebot der Fachfirma
- Die Gebühr richtet sich nach den aufgeführten Stundensätzen einschl.Wiederbeschaffungskosten. Nicht aufgeführte Geräte werden nach Aufwand und Zeit berechnet.
- Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand und Zeit berechnet.
- Die Gebühren für die Geräteprüfung werden je Stück zu den aktuellen Preisen der Prüfstelle erhoben. Erforderliche Ersatzteile und Materialaufwand aller Art werden zu Tagespreisen +15% Aufschlag gesondert berechnet. Die Überprüfung der Atemschutzgeräte schließt die Reinigung und Desinfektion mit ein.
- Atemschutzgerät (Trageplatte und Bebänderung reinigen): 12,50 Euro/Stück
- Atemschutzmaske (reinigen, desinfizieren, prüfen): 11,50 Euro/Stück
- Lungenautomat (reinigen, desinfizieren, prüfen): 12,50 Euro/Stück
- Atemschutzgerät (Prüfen nach jedem Gebrauch): 9,00 Euro/Stück
- Jahresprüfung: 9,00 Euro/Stück
- 6 Jahresprüfung: 25,00 Euro/Stück
- Füllen von Atemluftflaschen 200bar/4l: 5,00 Euro/Stück
- Füllen von Atemluftflaschen 300bar/6l: 7,00 Euro/Stück
- 5 Jahresprüfung / Flaschen: Nach Aufwand und Angebot von Fachfirma
- Prüfen, waschen & trocknen: 10,00 - 12,50 Euro/Stück
- Vulkanisieren: 12,00 - 15,00 Euro/Stück
- Ein und Fortbinden Kupplungen je Kupplung: 10,00 Euro/Stück
- Druckkupplungen: 5,00 Euro/Stück
- Im Einsatzgebrauchte pers. Ausstattungsgegenstände werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.
- Berechnung nach Kostensatz der Fachfirma
- Prüfen: 45,00 Euro/Stück
- Reinigen, desinfizieren und trocknen Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden nach den Wiederbeschaffungskosten dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.
- Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet.
- Für Einsätze wie z.B. öffnen einer Tür, säubern vonVerkehrsflächen, Entfernen von Eiszapfen, Eigentumssicherung, u. ä. werden Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
6.1 Missbräuchliche Alarmierung:
- Gebühren für missbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung aus vorsätzlichen und fahrlässigen Gründen werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
- Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
- Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebindemitteln sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet. Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.
- Bei Inanspruchnahme von Personal und Gerät im Rahmen der nachbarlichen Lösch- und Hilfeleistung werden die Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der in Anspruch genommenen Feuerwehr berechnet.
- Bereitstellung je Einsatzfahrzeug im Rahmen des Brandsicherheitsdienstes: Pauschal 40,00 Euro
- Entfernen oder umsiedeln von Insekten (nur bei akuter Gefahr von Personen) (Personal incl. Fahrzeug und Material): Pauschal 85,00 Euro
- Fehlalarm Brandmeldeanlage: Pauschal 600,00 Euro
Hinweis KFV: Alle Angaben ohne Gewähr. Fragen Sie entsprechend bei der Stadt Runkel nach.