
Verkehrssicherheit erhöht, Ausbildung und Prüfung flexibler
„Mit der Entscheidung, die Ausbildung und Prüfung flexibler zu gestalten, ist es für die Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen künftig noch leichter, ausreichend Fahrerinnen und Fahrer moderner Einsatzfahrzeuge bis zu 7,5 t praxisnah, kostengünstig und unbürokratisch auszubilden“, so Innenminister Peter Beuth.

„Im Mittelpunkt der beschlossenen Änderungen stand die Verkehrssicherheit“, betonte Innenminister Peter Beuth. Daher müssen künftig auch Erwerber der Fahrberechtigung – wie auch „normale“ Führerscheinerwerber – nachweisen, dass sie hierfür die notwendigen geistigen und körperlichen Anforderungen, (insbesondere an das Sehvermögen), erfüllen. Dies ist eine Grundvoraussetzung, da die Fahrzeugführer gerade bei Einsatzfahrten der Feuerwehr, im Katastrophenschutz oder im Rettungsdienst besonderem Stress ausgesetzt sind und ein deutlich höheres Unfallrisiko besteht.
„Mit den Änderungen entsprechen wir einerseits dem Interesse der Ehrenamtlichen sowie der die Freiwilligen Feuerwehren tragenden Gemeinden und Organisationen, für praxisnahe sowie kostengünstige Bestimmungen zu sorgen. Zugleich erhöht der nun erforderliche Nachweis der geistigen und körperlichen Voraussetzungen die Sicherheit im Straßenverkehr“, fasste Innenminister Beuth zusammen.
Hintergrund:
Die deutschen Führerscheinregeln mussten zum 1. Januar 1999 EU-Regelungen angepasst werden. Seither können Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich.
Ein Großteil der Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes wiegen zwischen 3,5 t und 7,5 t. Fahrerlaubnisinhaberinnen und –inhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben hatten, können diese Fahrzeuge auf Grund des für sie geltenden Bestandsschutzes noch mit dem bisherigen Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Diejenigen, die nach dem 1.1.1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, müssen jedoch zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder sogar C erwerben, um die meisten Feuerwehrfahrzeuge führen zu dürfen. Dadurch standen immer weniger Fahrerinnen und Fahrer zur Verfügung.
Da viele der Einsatzkräfte die Klasse C1 oder C nur zum Führen der Einsatzfahrzeuge benötigen, hat der Bundesgesetzgeber im Juli 2009 die Länder ermächtigt, eigene Regelungen über die Erteilung von Fahrberechtigungen für die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t zu treffen. Hessen hat daraufhin mit der Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 7. Juni 2010 (GVBl. I S. 166) eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. In ihr ist geregelt, dass Feuerwehrangehörige sowie Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst mit einer feuerwehr- oder organisationseigene Ausbildung und Prüfung die Erlaubnis für das Führen der schwereren Fahrzeuge erhalten können.
Mit einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011 hat der Bundesgesetzgeber die Ermächtigung der Länder erweitert. Von dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung hat Hessen Gebrauch gemacht und die Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 16. Februar 2012 erlassen. So können die bisherigen Regelungen zum Erwerb von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen statt wie bisher nur auf Fahrzeuge bis zu 4,75 t nun auch für Fahrzeuge bis 7,5 t geregelt werden.
Dabei wird zwischen Fahrzeugen bis zu einer Gesamtmasse bis zu 4,75 t einerseits und von bis zu 7,5 t andererseits differenziert, da die Anforderungen an die Fahrerin oder den Fahrer mit der Höhe des Gesamtgewichts zunehmen. Im Hinblick darauf, dass auch vermehrt Anhänger im Einsatz benötigt werden, erstreckte sich die Fahrberechtigung vom 16. Februar 2012 auch auf diese Kombinationen, sofern die Gesamtmasse 4,75 t bzw. 7,5 t nicht übersteigt.
Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport