Beselich. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich hat am 17.12.2018 eine Jugendordnung ür die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Beselich beschlossen ...

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl I S. 26) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBI I S.82) und gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Beselich hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich am 17.12.2018 folgende Jugendordnung beschlossen:

§ 1 Namen, Wesen, Aufsicht

(1) Die Jugendfeuerwehr ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Beselich.

Sie gliedert sich in die Jugendfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren, diese führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles:

- Jugendfeuerwehr Beselich-Obertiefenbach

- Jugendfeuerwehr Beselich-Heckholzhausen

- Jugendfeuerwehr Beselich-Schupbach

- Jugendfeuerwehr Beselich-Niedertiefenbach

Sie gestalten ihre Aktivitäten nach dem Inhalt dieser Jugendordnung.

(2) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Beselich untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den jeweiligen Wehrführer/Wehrführerin, der/die sich dazu des jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin des Ortsteiles bedient.

(3) Leiterin/ Leiter der einzelnen Jugendfeuerwehr ist die Jugendfeuerwehrwartin/der Jugendfeuerwehrwart.

(4) Die Jugendfeuerwehren sind gleichzeitig auch die Jugendabteilungen der örtlichen Feuerwehrvereine.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Die Jugendfeuerwehren wollen die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient der Dienst in den Jugendfeuerwehren mit Schulung, Ausbildung und anderen Aktivitäten.

(2) Die Jugendfeuerwehren stehen für die Werte Kameradschaft, Hilfsbereitschaft, Mitbestimmung und Vielfalt. Diese Ziele und Werte sollen den Kindern und Jugendlichen in einer Art vermittelt werden, die ihnen Spaß und Freude bereitet.

(3) Die Jugendfeuerwehren wollen das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern. Umgang und Erziehung, sowie das Einbeziehen und die Beteiligung sollen hierzu beitragen.

(4) Die Jugendfeuerwehren wollen dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettbewerbe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.

(5) Die Jugendfeuerwehren fordern von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Den Jugendfeuerwehren können Kinder und Jugendliche angehören, die das 10. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in der Gemeinde Beselich haben.

(2) Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehren ist schriftlich bei der Wehrführerin /dem Wehrführer zu beantragen. Dies geschieht über die Jugendfeuerwehrwartin/den Jugendfeuerwehrwart. Mit dem Aufnahmeantrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren erhalten bei ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis (Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr).

§ 4 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Jugendfeuerwehrmitglied hat das Recht:

- bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,

- in eigener Sache gehört zu werden und

- den Jugendfeuerwehrausschuss zu wählen und für den Jugendfeuerwehrausschuss zu kandidieren.

(2) Jedes Mitglied soll:

- an den Übungen, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich teilnehmen,

- die ihm anvertraute Schutzausrüstung pfleglich behandeln und bestimmungsgemäß benutzen,

- die im Rahmen dieser Jugendordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen befolgen und unterstützen,

- die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben pflegen und fördern und

- die Werte der Jugendfeuerwehr nach § 2 Abs. 2 dieser Jugendordnung respektieren und leben.

§ 5 Pädagogische Maßnahmen / Ordnungsmaßnahmen

(1) Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit zu garantieren sind bei Verstößen gegen Umgangsformen, Ordnung, Disziplin und Kameradschaft angemessene pädagogische Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Mögliche Ordnungsmaßnahmen werden vom Jugendfeuerwehrausschuss beraten. Sie werden von der Jugendfeuerwehrwartin/dem Jugendfeuerwehrwart, sowie den angegliederten Gruppenleiterinnen/ Gruppenleitern im Einvernehmen mit der Wehrführerin/ dem Wehrführer entschieden und ggf. nach Rücksprache mit dem gesetzlichen Vertreter umgesetzt.

(3) Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem betroffenen Jugendfeuerwehrmitglied durch die gesetzlichen Vertreter das Recht der Beschwerde zu. Der Einspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich bei der Wehrführerin/dem Wehrführer eingehen. Diese/dieser entscheidet über den Einspruch.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr

(1) Die Mitgliedschaft in den Jugendfeuerwehren endet mit:

- erreichen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich,

- dem Austritt,

- dem Ausschluss,

- dem Tod .

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) die Jugendfeuerwehrzeit über die Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ausgedehnt werden.

(3) Der Austritt muss durch die gesetzlichen Vertreter der/des Jugendlichen gegenüber der Jugendfeuerwehrwartin/dem Jugendfeuerwehrwart der Jugendfeuerwehr schriftlich erklärt werden.

(4) Der Gemeindevorstand kann eine Angehörige/ einen Angehörigen der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der betroffenen Jugendfeuerwehr - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Jugendfeuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen bzw. dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

§ 7 Organe der Jugendfeuerwehren

(1) Organe der Jugendfeuerwehr sind:

- Mitgliederversammlung

- Jugendfeuerwehrausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich von der Jugendfeuerwehrwartin/dem Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit der Wehrführerin/ dem Wehrführer mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch Aushang im Feuerwehrhaus und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Jugendfeuerwehrwartin/ dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Sie ist öffentlich. Auf die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter der Kinder und Jugendlichen, sowie weiterer Gäste ist hinzuwirken.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Die Mitgliederversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

- Erstellen eines Wahlvorschlages für die Wahl der Jugendfeuerwehrwartin/des Jugendfeuerwehrwartes und der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartin/des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes. Hierbei gilt Absatz 3 entsprechend. Dieser Wahlvorschlag wird in der Jahreshauptversammlung der Feuerwehr bei der entsprechenden Wahl berücksichtigt.

- Jährliche Wahl der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses. Dies sind die entsprechenden Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter nach §14 Absatz 1, einer Jugendfeuerwehrsprecherin/ einem Jugendfeuerwehrsprecher, einer Schriftführerin/ einem Schriftführer sowie 2 weitere Beisitzer.

- Entgegenahme des Jahresberichts der Jugendfeuerwehrwartin/des Jugendfeuerwehrwartes.

- Entlastung des Jugendfeuerwehrausschusses.

- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

§ 9 Jugendfeuerwehrausschuss

(1) Der Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus:

- der Jugendfeuerwehrwartin/ dem Jugendfeuerwehrwart,

- der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartin/ dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart,

- gegebenenfalls den Gruppenleiterinnen/ Gruppenleitern nach §14 Absatz 1,

- der Jugendfeuerwehrsprecherin/ dem Jugendfeuerwehrsprecher,

- der Schriftführerin/ dem Schriftführer,

- weiteren 2 Beisitzerinnen/ Beisitzern.

(2) Die Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses sind:

- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

- Beratung über die Aufnahme und den Ausschluss von Jugendfeuerwehrmitgliedern.

- Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen.

- Mitwirkung bei der Aufstellung eines Dienstplans.

§ 10 Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart

(1) Die Jugendfeuerwehrwartin/ der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall die stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin/ der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart führen die Jugendfeuerwehr.

(2) Die Jugendfeuerwehrwartin/der Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Sie/Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(3) Sie/er, im Verhinderungsfall die stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin/der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart, hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss nach

§ 14 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich.

(4) Nach Erstellen des Wahlvorschlages für die Wahl der Jugendfeuerwehrwartin/ des Jugendfeuerwehrwartes und der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartin/ des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes durch die Mitgliederversammlung nach § 8 dieser Jugendordnung sind diese Wahlvorschläge bei der entsprechenden Wahl an der Jahreshauptversammlung des Ortsteiles nach § 12 Absatz 13 und 14 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich zu berücksichtigen.

(5) Die Jugendfeuerwehrwartin/ der Jugendfeuerwehrwart ist verantwortlich für die korrekte, zeitnahe und vollständige Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches.

§ 11 Gruppenleiterin/Gruppenleiter

(1) Die Gruppenleiterin/der Gruppenleiter unterstützt die Jugendfeuerwehrwartin/ den Jugendfeuerwehrwart bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben. Die Anzahl der Gruppenleiterinnen/ der Gruppenleiter richtet sich nach § 14 Absatz 1.

(2) Sie/er muss/müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und sollen nicht älter wie 27 Jahre sein. Des Weiteren sollten Sie die Ausbildungsvoraussetzungen einer Jugendfeuerwehrwartin/ eines Jugendfeuerwehrwartes nach § 7 Abs. 6 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen.

§ 12 Jugendfeuerwehrsprecherin/ Jugendfeuerwehrsprecher

(1) Die Jugendfeuerwehrsprecherin/ der Jugendfeuerwehrsprecher vertritt die Interessen der Jugendfeuerwehrmitglieder im Jugendfeuerwehrausschuss sowie gegenüber der Jugendfeuerwehrwartin/ dem Jugendfeuerwehrwart und den Gruppenleiterinnen/ Gruppenleitern.

(2) Die Jugendfeuerwehrsprecherin/der Jugendfeuerwehrsprecher muss Mitglied der jeweiligen Jugendfeuerwehr sein. Endet die Mitgliedschaft in dieser Jugendfeuerwehr, kann dort die Funktion als Jugendfeuerwehrsprecherin/ Jugendfeuerwehrsprecher nicht weiter ausgeübt werden.

§ 13 Schriftführerin/Schriftführer des Jugendfeuerwehrausschusses

(1) Die Schriftführerin/ der Schriftführer erledigt auf Anweisung und unter Anleitung der Jugendfeuerwehrwartin/ des Jugendfeuerwehrwartes den allgemeinen Schriftverkehr des Jugendfeuerwehrausschusses.

(2) Sie/er ist verantwortlich für die Erstellung der Protokolle der Jugendfeuerwehrausschusssitzungen und der Mitgliederversammlungen.

§ 14 Stärke, Schutzkleidung

(1) Bei mehr als neun Mitgliedern kann die Jugendfeuerwehr in mehrere Gruppen unterteilt werden, für die jeweils eine Gruppenleiterin/ ein Gruppenleiter zuständig ist.

(2) Die Jugendfeuerwehrmitglieder sind entsprechend der Hessischen Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung (HFDV) mit persönlicher Schutzkleidung auszustatten. Bei Ende der Jugendfeuerwehrmitgliedschaft ist diese Schutzkleidung zurückzugeben.

§ 15 Ausbildung, Jugendarbeit

(1) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Jugendfeuerwehrmitglieder erfolgt nach den einschlägigen Ausbildungs- und Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

(2) Die Jugendarbeit wird nach den Grundsätzen des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet. Grundlage der außerschulischen Bildungsarbeit ist die erfolgte Anerkennung der Förderungswürdigkeit als Jugendgemeinschaft vom 01.04.1982 (Az.: M-II B 6-52 m 0605, BGBl. I S. 633, 795) bzw. in der jeweils gültigen Fassung durch den Hessischen Sozialminister oder ein anderes, dafür zuständiges, Ministerium.

(3) Die feuerwehrtechnische Ausbildung und die allgemeine Jugendarbeit eines Kalenderjahres sind vorab in einem Dienstplan zu dokumentieren. Dieser ist nach dem Beschluss des Jugendfeuerwehrausschusses durch die Wehrführerin/ den Wehrführer und die Leiterin/ den Leiter der Feuerwehr in Kraft zu setzen.

§ 16 Gemeinsame Organe

(1) Die Jugendfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren bilden auf Gemeindeebene gemeinsame Organe. Dies sind:

- Gemeinsame Mitgliederversammlung

- Gemeindejugendfeuerwehrausschuss

§ 17 Gemeinsame Mitgliederversammlung

(1) Die gemeinsame Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch die Gemeindejugendfeuerwehrwartin/den Gemeindejugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit der Leiterin/ dem Leiter der Feuerwehr mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch Aushang in den Feuerwehrhäusern und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ der Gemeindejugendfeuerwehrwart leitet die gemeinsame Mitgliederversammlung.

(2) Auf die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter der Kinder und Jugendlichen sowie weiterer Gäste ist hinzuwirken.

(3) Die gemeinsame Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendfeuerwehren. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Die gemeinsame Mitgliederversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(4) Aufgaben der gemeinsamen Mitgliederversammlung sind:

- Erstellen eines Wahlvorschlages für die Wahl der Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und der stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ des stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartes. Hierbei gilt Absatz 3 entsprechend. Dieser Wahlvorschlag wird in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Beselich bei der entsprechenden Wahl berücksichtigt.

- Jährliche Wahl der Jugendsprecherin/ des Jugendsprechers auf Gemeindeebene.

- Entgegennahme des Jahresberichts der Gemeindejugendfeuerwehrwartin/des Gemeindejugendfeuerwehrwartes.

- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

§ 18 Gemeindejugendfeuerwehrausschuss

(1) Es wird ein Gemeindejugendfeuerwehrausschuss gebildet, der aus der Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ dem Gemeindejugendfeuerwehrwart als Vorsitzende/ Vorsitzender, der Stellvertreterin/ dem Stellvertreter, den Jugendfeuerwehrwartinnen/ den Jugendfeuerwehrwarten und deren Stellvertretern/innen sowie der Gemeindejugendfeuerwehrsprecherin/ dem Gemeindejugendfeuerwehrsprecher besteht und die Aufgabe hat, die Beschlüsse aus der gemeinsamen Mitgliederversammlung durchzuführen und gemeinsame Ausbildungen und sonstige Veranstaltungen zu planen und durchzuführen..

(2) Die Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ der Gemeindejugendfeuerwehrwart beruft die Sitzungen des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses ein. Sie/er hat den Ausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Gemeindejugendfeuerwehrausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 19 Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ Gemeindejugendfeuerwehrwart

(1) Die Gemeindejugendfeuerwehrwartin/der Gemeindejugendfeuerwehrwart betreut und beaufsichtigt die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Beselich.

(2) Sie/Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Beselich angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen sie/er ihre/seine Hauptwohnung in der Gemeinde Beselich haben. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird.

(3) Die stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin/der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart hat die Gemeindejugendfeuerwehrwartin/den Gemeindejugendfeuerwehrwart bei Verhinderung zu vertreten. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Sie/er im Verhinderungsfall die stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Wehrführerausschuss nach § 13 Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich.

(5) Nach Erstellen des Wahlvorschlages für die Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ den Gemeindejugendfeuerwehrwart und die stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ den stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart durch die gemeinsame Mitgliederversammlung nach § 17 dieser Jugendordnung, sind diese Wahlvorschläge bei der entsprechenden Wahl bei der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Feuerwehr Beselich nach § 12 Absatz 8 und 9 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Beselich zu berücksichtigen.

§ 20 Schriftführerin/ Schriftführer des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses

(1) Die stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart übernimmt die Aufgaben der Schriftführerin/ des Schriftführers des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses und erledigt auf Anweisung und unter Anleitung der Gemeindejugendfeuerwehrwartin/ des Gemeindejugendfeuerwehrwartes den allgemeinen Schriftverkehr des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses.

(2) Sie/Er ist verantwortlich für die Erstellung der Protokolle der Gemeindejugendfeuerwehrausschusssitzungen.

§ 21 Inkrafttreten

(1) Diese Jugendordnung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Jugendordnung wird hiermit ausgefertigt:

Beselich, den 17.12.2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich
gez. Michael Franz, Bürgermeister

Öffentlich bekannt gemacht am: 11.01.2019

Öffentliche Auslegung

Der Haushaltsplan 2019 und die Kinder- bzw. die Jugendordnung für die Kinder- bzw. die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Beselich liegen an mindestens 7 Tagen zur Einsichtnahme vom 11.01.2019 bis 21.01.2019 im Rathaus, Zimmer 8 (1. Obergeschoss), Steinbacher Straße 10 in Beselich, Ortsteil Obertiefenbach, während der üblichen Sprechstunden: Montags bis freitags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, öffentlich aus.

Beselich, den 18.12.2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Beselich
gez. (Siegel) Michael Franz, Bürgermeister

logo wittich beselichHinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

 

 

 


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