Berlin/Hannover. Transport von Atemluftflaschen im Privatfahrzeug – geht das?...

Fachvortrag am DFV-Stand: Transport von Atemluftflaschen im Privatfahrzeug - geht das? (Foto: Harald Nülle/DFV)Bild: Fachvortrag am DFV-Stand: Transport von Atemluftflaschen im Privatfahrzeug - geht das? (Foto: Harald Nülle/DFV)

Referent: Klaus Ehrmann, Diplom-Chemiker

Gefüllte Atemluftflaschen unterliegen der Gefahrgutverordnung

  • Luft verdichtet
  • Gefahrgutklasse 2
  • UN Nummer 1002
  • Gefahrzettel 2.2

Feuerwehrfahrzeuge haben für den Transport von Atemluftflaschen eine Freistellung nach ADR 1.1.3.1. Privatfahrzeuge habe diese Freistellung nicht, ein „Erleichterter Transport“ ist aber möglich.

Mindestvoraussetzung:

  • ein Feuerlöscher mind. 2 kg ist mitzuführen
  • keine beschädigten Atemluftflaschen
  • Ladungssicherung, geeignete Transportboxen, ausreichen gesichert
  • Unterweisung des Fahrers gemäß Kapitel 1.3. ADR
  • zur Wiederholung jährliche Unterweisung

Die Haftungsfragen sind mit dem Träger der Feuerwehr und der Feuerwehr-Unfallkasse vorher zu klären
Die Fachinformation zum Transport von Atemluftflaschen des DFV gibt es online unter https://www.feuerwehrverband.de/fachliches/publikationen/fachempfehlungen/ zum Herunterladen.

News des Deutschen FeuerwehrverbandesQuelle: Deutscher Feuerwehrverband e. V. (DFV)

 

 


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