logo wittich huenfeldenHünfelden. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden hat am 15.02.2017 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden beschlossen ...

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) in Verbindung mit §§ 11, 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 14.01.2014 (GVBI. I S. 26) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünfelden am 15.02.2017 folgende
Feuerwehrsatzung
beschlossen:
Aus Gründen der Lesbarkeit ist im Text nur die männliche Form aufgeführt, immer aber auch die weibliche gemeint.

§ 1 - Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Hünfelden ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Hünfelden".
Die Ortsteilfeuerwehren führen die Bezeichnung des Ortsteils.
Freiwillige Feuerwehr:
Hünfelden-Dauborn
Hünfelden-Heringen
Hünfelden-Kirberg
Hünfelden-Mensfelden
Hünfelden-Nauheim
Hünfelden-Neesbach
Hünfelden-Ohren
(2) Sie steht unter Leitung des Gemeindebrandinspektors.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

§ 2 - Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung.
2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3 - Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Hünfelden gliedert sich wie folgt:
1. Einsatzabteilung
2. Jugendfeuerwehr
3. Kinderfeuerwehr
4. Ehren- und Altersabteilung
5. Katastrophenschutzzug

§ 4 - Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder bei außerdienstlichem Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Hünfelden Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausstattung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde Hünfelden in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 5 - Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den Aktiven der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Hünfelden haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Hünfelden zur Verfügung stehen.
Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG).
Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Gemeinde Hünfelden sein.
(3) Die Belange der Feuerwehr, in dessen Kommune der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigten.
Aktiver Feuerwehrdienst soll maximal geleistet werden in
1. zwei Einsatzabteilungen der Feuerwehr Hünfelden
2. in einer Einsatzabteilung in Hünfelden und in der Feuerwehr einer anderen Gebietskörperschaft oder einer Einheit des Brand- und Katastrophenschutzes.
Feuerwehrangehörige, die aktiven Dienste nach Ziffer 2 verrichten, haben dies dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen. Dieser Wehrführer informiert den Gemeindebrandinspektor.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist beim Wehrführer zu beantragen.
Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindebrandinspektor im Auftrag des Gemeindevorstandes nach Anhörung des Wehrführers. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Ebenfalls kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden. Danach entscheidet der Wehrführerausschuss über den Antrag.
Mit Übernahme in die Einsatzabteilung ist eine Verschwiegenheitserklärung vorzulegen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten einzuholen.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor oder in dessen Auftrag durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung, eines Feuerwehrausweises und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstleistungen ergeben.

§ 6 - Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne der jeweils gültigen Vorschriften des HBKG
b) dem Austritt
c) dem Ausschluss
d) dem Tod.
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß den jeweils gültigen Vorschriften des HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor.
(Die Kosten für die Untersuchung übernimmt die Gemeinde).
(3) Der Austritt muss gegenüber dem Wehrführer erklärt werden; dieser informiert den Gemeindebrandinspektor.
(4) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl
- des Gemeindebrandinspektors,
- seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter
- des Wehrführers,
- des stellvertretenden Wehrführers
- sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften)
sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts.

§ 8 - Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen.
Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9 - Ehren- und Altersabteilung
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer aus Altersgründen, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a) durch Austritt, der gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss;
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz gilt entsprechend)
c) durch Tod.
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Brandschutzerziehung und die EDV- Verwaltung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind.
Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt bei Bewilligung des Gemeindevorstandes bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor längstens der jeweils gültigen Vorschriften des HKBG.
Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch den Gemeindebrandinspektor.
(4) Angehörige der Ehren- und Altersabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10 - Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Hünfelden führen den Namen "Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hünfelden" und den Ortsteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr Hünfelden - Dauborn, Heringen, Kirberg, Mensfelden, Nauheim, Neesbach, Ohren ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Auf Wunsch des Jugendlichen kann er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Jugendfeuerwehr verbleiben.
Sollte aufgrund körperlicher und/oder geistiger Behinderung die Übernahme des Jugendlichen in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen sein, kann auf Antrag des Jugendfeuerwehrwartes und des Wehrführers der Gemeindebrandinspektor einer verlängerten Angehörigkeit des Mitglieds bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zustimmen.
Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hünfelden untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor, der sich des Gemeindejugendfeuerwehrwartes bedient, und durch den Wehrführer, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
(4) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart, der stellvertr. Gemeindejugendfeuerwehrwart, der Jugendfeuerwehrwart und der stellvertr. Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Sie müssen Angehöriger der Einsatzabteilung und im Besitz einer gültigen Jugendleitercard sein. Es ist ein polizeiliches Führungszeugnis alle drei Jahre vorzulegen.
(5) Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt durch die Hauptversammlung der Einsatzabteilung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
Die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes erfolgt durch die Hauptversammlung der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Hünfelden. Wahlberechtigt sind dabei alle Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes ist in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren von Hünfelden durch den Gemeindevorstand für die Amtszeit von 4 Jahren zu bestätigen.
(6) Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist unter Beifügung der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters schriftlich bei dem Jugendfeuerwehrwart zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Wehrführer nach Abstimmung mit dem Jugendfeuerwehrwart.
(7) Ergänzend zur Satzung gilt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Hünfelden in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 - Kinderfeuerwehr
(1) Die Kinderfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Hünfelden führen den Namen "Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hünfelden" und den Ortsteilnamen als Zusatz.
(2) Die Kinderfeuerwehr Hünfelden - Dauborn, Heringen, Kirberg, Mensfelden, Nauheim, Neesbach, Ohren ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hünfelden untersteht die Kinderfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor und durch den Wehrführer, der sich dazu des Leiters der Kinderfeuerwehr bedient.
(4) Der Leiter der Kinderfeuerwehr sowie ggf. sein Stellvertreter muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche, persönliche und pädagogische Eignung besitzen. Er wird durch die Einsatzabteilung für die Dauer von 4 Jahren im jeweiligen Ortsteil gewählt und muss alle 3 Jahre ein Führungszeugnis vorlegen.
Die Leiter aller Kinderfeuerwehren von Hünfelden können einen gemeinsamen Vertreter (Sprecher) wählen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Wahl des Vertreters der Kinderfeuerwehren (Sprecher) ist in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren von Hünfelden für die Amtszeit von 4 Jahren zu bestätigen; alle 3 Jahre ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
(5) Die Aufnahme in die Kinderfeuerwehr ist unter Beifügung der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters schriftlich bei dem Leiter der Kinderfeuerwehr zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Wehrführer nach Abstimmung mit dem Leiter der Kinderfeuerwehr.

§ 12 - Katastrophenschutzzug
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden bildet einen Katastrophenschutzzug.
(2) Die Aufgaben des Katastrophenschutzzuges umfassen
a) bei örtlichen und überörtlichen Schadensereignissen Hilfe zu leisten,
b) die Ausbildung zu fördern,
c) die Zusammenarbeit der Feuerwehr von Hünfelden zu fördern.
Die Bestimmungen der §§ 24 ff. HBKG bleiben unberührt.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hünfelden untersteht der Katastrophenschutzzug der fachlichen Aufsicht und der Betreuung des Gemeindebrandinspektors, der sich eines Zugführers bedient.
(4) Der Zugführer bzw. der stellvertretende Zugführer leitet den Katastrophenschutzzug.
(5) Der Zugführer sowie der stellvertretende Zugführer werden auf Anhörung der Mitglieder des Katastrophenschutzzuges und des Wehrführerausschusses durch den Gemeindevorstand bis auf Widerruf bestellt.

§ 13 - Gemeindebrandinspektor, stellvertretender Gemeindebrandinspektor
(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden ist der Gemeindebrandinspektor.
(2) Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von 4 Jahren - in begründeten Fällen für die Dauer von 5 Jahren - gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden (§ 16) statt.
Andernfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen 2 Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines Gemeindebrandinspektors stattfinden kann.
Wahlvorschläge für das Amt des Gemeindebrandinspektors und/ oder dessen Stellvertreter sind bis zu 14 Tagen vor der Jahreshauptversammlung beim Gemeindevorstand einzureichen.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der erforderlichen Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 der Feuerwehrorganisationsverordnung (FwVO) nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen er seine Hauptwohnung in der Gemeinde Hünfelden haben.
(5) Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hünfelden ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten.
Bei der Erfüllung der Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretenden Gemeindebrandinspektoren, die Wehrführer und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.
(6) Der erste bzw. zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.
Die Zuständigkeiten in der jeweiligen Wahlzeit werden im Protokoll der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Er/Sie wird/werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Andernfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle/n des/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektors(en) so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen 2 Monaten nach Freiwerden der Stelle(n) die Wahl eines(der) stellvertretenden Gemeindebrandinspektors(en) stattfinden kann. Der/die stellvertretende(n) Gemeindebrandinspektor(en) wird/werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hünfelden ernannt.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden.
Die Dienstzeit des jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnisses kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 HBKG, bei Vorliegen eines entsprechenden dienstlichen Interesses, verlängert werden, wobei sich der Antragsteller vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss. Die Entscheidung trifft der Gemeindevorstand. In diesem Fall verlängert sich die Verabschiedung bis zum 65. Lebensjahr.

§ 14 - Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr (§ 16).
(2) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Der Wehrführer und dessen Stellvertreter werden zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hünfelden ernannt.

§ 15 - Feuerwehrausschüsse
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bzw. des Gemeindebrandinspektors bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden je ein Feuerwehrausschuss für die Ortsteilfeuerwehr gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus
- dem Wehrführer als Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Wehrführer,
- dem Gerätewart,
- dem Zeugwart,
- dem 1. Gruppenführer,
- dem 2. Gruppenführer,
- dem Schriftwart,
- dem Pressewart,
- einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung,
- dem Jugendfeuerwehrwart und
- dem Leiter der Kinderfeuerwehr.
Sofern eine Ortsteilfeuerwehr über die Stärke eines Löschzuges verfügt, kann zusätzlich ein Zugführer Mitglied des Feuerwehrausschusses sein.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr für die Dauer von vier Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung für ihren Vertreter.
(4) Der Wehrführer bzw. dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein.
Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte aller Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Wehrführer bzw. dessen Stellvertreter kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
Der Gemeindebrandinspektor und sein(e) Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 16 - Wehrführerausschuss
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus
- dem Gemeindebrandinspektor,
- dem/der Stellvertreter,
- den Wehrführern,
- deren Stellvertreter,
- dem Gemeindejugendfeuerwehrwart,
- dem stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart,
- dem Zugführer des Katastrophenschutzzuges,
- dem stellvertretenden Zugführer des Katastrophenschutzzuges
- dem Ehrengemeindebrandinspektor
- dem Schriftführer
- sowie bei Bedarf dem Beauftragten für Brandschutzerziehung, dem Vertreter der Kinderfeuerwehren oder Vertretern der Fachbereiche besteht.
Er hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde zu koordinieren.
Im Verhinderungsfall des Wehrführers und dessen Stellvertreter, kann eine Ersatzperson aus der Einsatzabteilung an der Sitzung teilnehmen.
Ein Vertreter des Gemeindevorstandes sowie des Ordnungsamtes sind ebenso einzuladen und sind beratend tätig.
(2) Der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt wird.
(3) Bei Abstimmungen hat jeder Ortsteil und der Gemeindebrandinspektor eine Stimme. Bei Stimmgleichheit hat der Gemeindebrandinspektor zwei Stimmen; im Verhinderungsfall der Stellvertreter, der die Sitzung leitet.

§ 17 - Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet die jährliche Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hünfelden statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind dem Gemeindebrandinspektor, den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekannt zugeben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers, seines Stellvertreters - die Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von einer Woche, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
(6) Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 18 - Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hünfelden statt.
Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(3) § 17 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 19 - Wahlen des Gemeindebrandinspektors, des/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektors(en), des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, des Jugendfeuerwehrwartes und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher durch amtliche Bekanntmachung zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandinspektor, sein(e) Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Gerätewart, der Zeugwart, der Schriftwart, der 1. Gruppenführer, der 2. Gruppenführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart, der Leiter der Kinderfeuerwehr und der Pressewart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.
(5) In den Ortsteilfeuerwehren kann bei Wahlen zum Gerätwart, Zeugwart, 1. Gruppenführer, 2. Gruppenführer, Vertreter der Ehren-und Altersabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart und Leiter der Kinderfeuerwehr durch schriftliche Erklärung in Abwesenheit gewählt werden. § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, des /der Stellvertreters/Stellvertreter, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.
(7) Der Gemeindebrandinspektor und dessen Stellvertreter sollten nach Möglichkeit nicht gleichzeitig Wehrführer oder stellvertretender Wehrführer in einem Ortsteil sein.

§ 20 - Bedarfs- und Entwicklungsplan
(1) In Abstimmung mit dem Landkreis ist ein Bedarfs- und Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben.
(2) Die Fortschreibung erfolgt alle 5 Jahre.
(3) Sofern eine Veränderung u. a. in der Bevölkerungs- oder Wohnbaustruktur oder in der Art des Gewerbes vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist eintritt, erfolgt die Fortschreibung vor Ablauf der 5 Jahresfrist.

§ 21 - Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privat rechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeit finanziell unterstützen.

§ 22 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 15. März 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die am 21.05.2010 in Kraft getretene Feuerwehrsatzung vom 28.04.2010 in der Fassung des am 08.07.2016 in Kraft getretenen I. Nachtrages vom 29.06.2016 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt
Hünfelden, (Siegel) Silvia Scheu-Menzer, den 16.02.2017 Bürgermeisterin

Hinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

 


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