logo wittich weilmuensterWeilmünster. Das Regierungspräsidium Gießen, Dezernat Umweltrecht, hat aus gegebener Veranlassung noch einmal auf die rechtlichen Vorschriften zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hingewiesen ...

Entsorgung bzw. Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Demnach dürfen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Die Behandlung (z. B. das Verbrennen) von Abfällen außerhalb derartiger Anlagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch Städte und Gemeinden für die Verbrennung von Abfällen außerhalb der genannten Anlagen sieht das Gesetz nicht vor und ist nicht möglich.

Die einzige Ausnahme ist in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 geregelt. Diese Verordnung bezieht sich jedoch lediglich auf landwirtschaftliche, gärtnerische und forstliche pflanzliche Abfälle, wie z. B. Ast und Strauchwerk, keinesfalls jedoch auf bereits verarbeitete Hölzer wie Bauholz oder Pappe und dergleichen, das heißt sie greift beim Verbrennen von Bauholz nicht; eine derartige Verbrennung erfolgt widerrechtlich.

Nachstehend auszugsweise die wichtigsten Vorschriften der Verordnung:

§ 2 — Landwirtschaftliche und gärtnerische Abfälle

(1) Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Abfälle können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

§ 3 — Vorschriften für das Verbrennen

  • Die genannten landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr, samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird.
  • Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.
  • Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

Folgende Mindestabstände sind u. a. einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
  • 35 m von sonstigen Gebäuden
  • 5 m zur Grundstücksgrenze
  • 50 m von öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 m von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem folgendes:

  • Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt werden;
  • Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen;
  • Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen;
  • Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander, d. h. nach Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abgebrannt werden.

Das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen pflanzlicher Abfälle und von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern ist dem Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung Weilmünster mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.

Die Anzeige muss enthalten:

  • Lage und Größe des Grundstückes, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,
  • Art und Menge des Abfalls,
  • Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen

Es wird gebeten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen genauestens zu beachten und einzuhalten.

Marktflecken Weilmünster
- Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde -

Hinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

 


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