
... Der Verein als Veranstalter hat die Pflicht, alles zu tun, um die Gäste und Teilnehmer vor möglichen Schäden zu schützen. Die Obhutspflicht beginnt bei der Feuersicherheit, Hinweise Notausgänge, Wahl der Veranstaltungsräumlichkeiten gesicherte Wege usw.
Der Verein kann sich den Sicherheitsanforderungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen, dies gilt auch für Veranstaltungen die keinen Eintritt verlangen!
Veranstaltet ein Verein mit mehreren Partnern eine Veranstaltung, ist dies eine Veranstaltergemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und somit haften alle Organisatoren im Schadenfall zu gleichen Teilen (sofern nicht anders vereinbart).
Den notwendigen Versicherungsschutz bei allen vereinsinternen Veranstaltungen deckt die Vereinshaftpflichtversicherung, alle öffentlichen Veranstaltungen müssen über eine „kurzfristige Veranstalterhaftpflichtversicherung“ abgedeckt werden.
Verantwortlich für den notwendigen Versicherungsschutz ist der Veranstalter (Verein) in Vertretung der Vorstand.
Nicht nur die Fragen des richtigen Versicherungsschutzes, sondern auch die Fragen zur Arbeitssicherheit, Sanitätseinsatz, GEMA, Ausschankgenehmigung, Steuern usw. müssen geklärt werden.
Quelle: DEUTSCHES EHRENAMT e.V.