Beselich. Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Beselich ...
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl I S. 26)[HC1] zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Beselich am 17. September 2018 folgende FEUERWEHRSATZUNG beschlossen:
§ 1 ORGANISATION, BEZEICHNUNG
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Beselich ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Beselich“
(2) Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles
- Obertiefenbach
- Heckholzhausen
- Schupbach
- Niedertiefenbach
(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Beselich steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin.
§ 2 AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3 GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr Beselich gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Einsatzabteilung
- Ehren- und Altersabteilung
- Jugendfeuerwehr
- Kinderfeuerwehr
§ 4 PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin über den betreffenden Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen:
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.
§ 5 AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Beselich haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Beselich und für Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Wehrführer/der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Wehrführer/die Wehrführerin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
§ 6 BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
- der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
- dem Austritt,
- dem Ausschluss,
- dem Tod.
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.
(4) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, des Wehrführers/der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin des Gemeindejugendfeuerwehrwartes/der Gemeindejugendfeuerwehrwartin, des stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartes/der stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartin, des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes/der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
- die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
- bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
- am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8 ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Wehrführer/die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss und dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin ihm/ihr gegenüber
- eine Ermahnung,
- einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
aussprechen.
(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9 EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer/ der Wehrführerin erklärt werden muss,
- durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
- durch Tod.
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und -aufklärung können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin mit Zustimmung der Wehrführerin/ des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres[HC2] . Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch den jeweiligen Wehrführer/die Wehrführerin. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.
§ 10 JUGENDFEUERWEHR
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Beselich führt den Namen "Jugendfeuerwehr Beselich" und den Ortsteilnamen als Zusatz.
(2) Die Jugendfeuerwehr Beselich ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Beselich untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den jeweiligen Wehrführer/Wehrführerin, des jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Ortsteile bedient. Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der Gemeinde muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Ortsteile und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen.
§ 11 KINDERFEUERWEHR
(1) Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Beselich führt den Namen „Kinderfeuerwehr Beselich“ und den Ortsteilnamen als Zusatz.
(2) Die Kinderfeuerwehr „Kinderfeuerwehr Beselich“ ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer vom Gemeindevorstand beschlossenen Kinderordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Beselich untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den jeweiligen Wehrführer/die Wehrführerin, der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin der Kinderfeuerwehr bedient. Der Leiter/die Leiterin der Kinderfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter/-innen und Betreuerin/-innen sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.
§ 12 GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, STELLVERTRETENDER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/STELLVERTRETENDE GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, GEMEINDEJUGENDFEUERWEHRWART/GEMEINDEJUGENDFEUERWEHRWARTIN, STELLVERTRETENDER GEMEINDEJUGENDFEUERWEHRWART/STELLVERTRETENDE GEMEINDEJUGENDFEUERWEHRWARTIN, WEHRFÜHRER/WEHRFÜHRERIN, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER/STELLVERTRETENDE WEHRFÜHRERIN, JUGENDWART/JUGENDWARTIN, STELLVERTRETENDER JUGENDWART/STELLVERTRETENDE JUGENDWARTIN
(1) Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Beselich ist der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin.
(2) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Beselich (§ 15) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Beselich angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Beselich haben.
(5) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Gemeinde Beselich ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Beselich und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin hat den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/einer stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Beselich ernannt.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch den Gemeindevorstand zu verabschieden.
(8) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart/die Gemeindejugendfeuerwehrwartin betreut und beaufsichtigt die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Beselich. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Beselich angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird.
(9) Der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart/die stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin hat den Gemeindejugendfeuerwehrwart/die Gemeindejugendfeuerwehrwartin bei Verhinderung zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird.
(10) Die Wehrführer/die Wehrführerinnen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr des jeweiligen Ortsteiles (§ 16).
(11) Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr des jeweiligen Ortsteiles.
(12) Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.
(13) Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin des Ortsteiles betreut und beaufsichtigt die Jugendfeuerwehr des Ortsteiles. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Wehrführer/die Wehrführerin gewählt wird.
(14) Der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart/die stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin des Ortsteiles hat den Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin bei Verhinderung zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Wehrführer/die Wehrführerin gewählt wird.
§ 13 WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin als Vorsitzendem/Vorsitzende, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/innen sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart/der Gemeindejugendfeuerwehrwartin besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beselich gemäß § 2 zu koordinieren.
(2) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Wehrführerausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14 FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Beselich jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vorsitzende/Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer/der stellvertretenden Wehrführerin sowie aus 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter/einer Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin des betreffenden Ortsteils sowie dem Leiter/der Leiterin der Kinderfeuerwehr des betreffenden Ortsteils.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters/der Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Ortsteile. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.
(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrand-inspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.
Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehr-ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Feuerwehrausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 15 GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Beselich statt.
Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor/von der Gemeindebrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 16 JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers/der Wehrführerin findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Beselich statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer/von der Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) § 15 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 17 WAHLEN
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Gemeindejugendfeuerwehrwart/die Gemeindejugendfeuerwehrwartin, der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart/die stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin bzw. die Jugendfeuerwehrwarte/Jugendfeuerwehrwartinnen der Ortsteile und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(7) Stimmenberechtigt für die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreter/seiner Stellvertreterin, der Wehrführer/die Wehrführerinnen, der stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, des Gemeindejugendfeuerwehrwartes/der Gemeindejugendfeuerwehrwartin, des stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartes/der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin bzw. der Jugendfeuerwehrwarte/Jugendfeuerwehrwartinnen der Ortsteile und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind die Angehörigen der Einsatzabteilung.
Für die Wahl des Feuerwehrausschusses gilt § 14 Abs. 3 unverändert.
(8) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und der stellvertretenden Wehrführer/innen ist innerhalb zwei Wochen nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.
§ 19 FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
§ 20 INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Beselich vom 29. Januar 2007 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Beselich, den 21. September 2018
Der Gemeindevorstandder Gemeinde Beselichgez. FranzMichael FranzBürgermeister
Öffentlich bekannt gemacht am: 28.09.2018
Hinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.
Interesse am Mitmachen bei der Freiwilligen Feuerwehr?
Das kann bei uns JEDER, zumindest als Unterstützer im Feuerwehrverein und wer geistig und körperlich in der Lage und Willens ist, kann auch aktiv in einer Kinder- oder Jugendfeuerwehr, in einer Einsatzabteilung oder bei der Feuerwehrmusik mitmachen!
Mehr Infos auf www.steig-ein.info per Klick auf das nebenstehende Logo.