
Einsparungen bei Geräteanschaffungen dürfen nicht zu Lasen des Bürgers gehen
Im März 2007 war es auf dem Gelände des Recyclinghofes in Berlin-Neukölln zu einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Brand gekommen, der zu einem Großeinsatz der Berliner Feuerwehr führte. Diese forderte wegen der Schwierigkeiten der Löscharbeiten bei der Flughafenfeuerwehr Tegel ein Spezialfeuerwehrlöschfahrzeug an, über das sie selbst nicht verfügt. Hierfür stellte die Berliner Flughafen GmbH der Berliner Feuerwehr Kosten in Höhe von ca. 15.000,- Euro in Rechnung. Diese Kosten machte die Feuerwehr gegenüber der Klägerin durch Kostenbescheid geltend.
Die Klägerin hatte hiergegen eingewandt, die Berliner Feuerwehr hätte die von Dritten erbrachte Leistung auch selbst vornehmen können. Wenn die Berliner Feuerwehr bei der Anschaffung von Gerätschaften spare, könne dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt.