Waldbrunn-Hintermeilingen. Wer für das Löschwasser in den Gemeinden zuständig ist, regelt das hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz. Auch in Waldbrunn. Hier klagte der Eigentümer der Schlagmühle gegen die Vorgabe. Der hessische Verwaltungsgerichtshof gab ihm Recht ...

VON ANKEN BOHNHORST

Verwaltungsgerichtshof gibt der Klage eines Eigentümers Recht

Auf den ersten Blick ist die Rechtslage eindeutig: "Die Verpflichtung, die erforderliche Menge an Löschwasser bereit zu halten, trifft in Hessen die Gemeinden, solange diese nicht den Eigentümer verpflichtet haben." Zu dieser Verpflichtung kommt es, wenn das Anwesen außerhalb des Ortes liegt. Dann ist der Eigentümer selbst für die Trink- und Löschwasserversorgung zuständig. Das könnte beispielsweise für Waldbrunn und für die Schlagmühle in der Gemarkung Hintermeilingen gelten. Jahrelang wurde dieser entlegene Weiler nicht von der Gemeinde versorgt, weshalb der Eigentümer einen eigenen Brunnen bauen sollte. Das hätte aber vorausgesetzt, dass die Verwaltung den Eigentümer der Schlagmühle dazu ausdrücklich auffordert. Das sei aber nicht erfolgt, schreibt der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Urteil. Die Gemeinde handelte nicht. Vielmehr schaltete sich die Bauaufsichtsbehörde des Kreises ein und verfügte bereits im August 2015, dass der Eigentümer der Schlagmühle einen Löschwasserbehälter mit 96 Kubikmeter errichten müsse.

Der Eigentümer wies den Erlass zurück und argumentierte, die Gemeinde habe ihn eben nicht dazu aufgefordert. Das bestätigt der Verwaltungsgerichtshof: "Eine Überbürdung der Verpflichtung zu Löschwasserversorgung auf ihn habe bislang nicht stattgefunden." Im Gegenteil: Anstatt den Schlagmühlen-Eigentümer zu beauftragen, stellte die Gemeinde Waldbrunn auf dem Areal einen Löschwassertank mit 50 Kubikmeter auf. Der Bauantrag für den eigenen Tank, den der Eigentümer beim Kreis hatte stellen sollen, wurde dadurch hinfällig.

Waldbrunns Bürgermeister Peter Blum (parteilos) weist darauf hin, dass das VGH-Urteil die Gemeinde nicht unmittelbar trifft. Denn nicht die Gemeinde, sondern der Kreis war an dem Verfahren mit dem Eigentümer der Schlagmühle beteiligt. Dennoch, räumt er ein, müsse jetzt geklärt werden, wie die Zuständigkeit bei der Löschwasserversorgung künftig geregelt ist. Er werde sich mit den Bürgermeistern der umliegenden Kommunen abstimmen. Der hessische Verwaltungsgerichtshof bleibt klar: "Es verbleibt bei der Verpflichtung der Gemeinde, für eine hinreichende Löschmittelbereitstellung Sorge zu tragen."

Verwendung der Artikel der Nassauischen Neuen Presse mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Societäts-Druckerei.Hinweis: Verwendung der Artikel der Nassauischen Neuen Presse mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Societäts-Druckerei.

 

 

 


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