Deutschland. Die Übergangsregelung zur Nutzung von BOS-Funkgeräten in allen Nicht-Einsatzfahrzeugen während der Fahrt läuft zum 30.06.2020 aus ...

Mit Inkrafttreten der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) am 06.03.2013 wurde der §23 zur Nutzung elektronischer Geräte in Kfz deutlich weiter gefasst:

logo digitalfunk hrt§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird

Hierzu gehören auch Funkgeräte und Handapparate von Funkgeräten.

Für BOS Einsatzfahrzeuge wurde diese Einschränkung größtenteils relativiert:

§ 35 Sonderrechte

(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

Für die Nutzung von Funkgeräten in Nicht-Einsatzfahrzeugen wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2020 eingerichtet, die Anwendern und Anbietern Zeit zur Entwicklung von Lösungen geben sollte. Diese Übergangszeit läuft jetzt in wenigen Tagen aus.

Somit ist für den Fahrer in allen Nicht-Einsatzfahrzeugen während der Fahrt die Aufnahme und das Halten eines Funkgerätes ab dem 01.07.2020 untersagt. Der Aktuelle Bußgeldkatalog sieht für einen Verstoß 100 Euro und einen Punkt vor.

Quelle: Institut der Feuerwehr NRW


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