Berlin/Hannover. Einen kurzen Einblick zu den rechtlichen Grundlagen von Beschaffungen im Feuerwehrbereich gab Günther Pinkenburg ...

DFVBild: DFV

#3um3 – Referat zum Thema: Beschaffungen im Feuerwehrbereich

Er ist selbst freiwilliger Feuerwehrmann in Bayern und Fachanwalt für Vergaberecht. Seine Kanzlei in München unterstützt Kommunen bei Ausschreibungen, darunter von Einsatzfahrzeugen.

„Wettbewerb schaffen“ sei ein Grundsatz für das Vergaberecht. Pinkenburg erklärte kurz den EU-Schwellenwert von 215.000,00 Euro „netto“, wie er betonte. Kämmerer der Kommune dagegen rechneten in brutto. Das sei gerade im Hinblick auf die Haushaltsplanung wichtig. Unterhalb des Schwellenwerts gilt die Unterschwellenvergabeordnung, ansonsten die Vergabeverordnung.

Zur Leistungsbeschreibung erklärte Pinkenburg: „Die eingehenden Angebote müssen aufgrund der Ausschreibung grundsätzlich vergleichbar sein“. Die Leistungsbeschreibung könne jedoch, wenn es sachlich gerechtfertigt sei, entsprechende von der Norm abweichende Punkte enthalten. Als Beispiel nannte er eine Fahrzeughöhe von weniger als 3,5 Metern, wenn das Feuerwehrhaus entsprechend niedrigere Tore besitze. Auch kann eine Feuerwehr bei einem bestimmten Produkt bleiben, wenn die einheitliche Ausstattung einer Atemschutzwerkstatt und die Schulung des Personals vom jeweiligen Hersteller abhänge.

Für weitere Informationen gibt es eine Fachempfehlung aus dem Jahr 2017, an der Pinkenburg mitgewirkt hat. Link: https://www.feuerwehrverband.de/app/uploads/2020/06/DFV-AGBF-Fachempfehlung_Fahrzeugbeschaffung_Aug_2017.pdf

News des Deutschen FeuerwehrverbandesQuelle: Deutscher Feuerwehrverband e. V. (DFV)

 

 


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