Verwendung der Artikel der Nassauischen Neuen Presse mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Societäts-Druckerei.Limburg-Weilburg. Ehrenamtliche Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des THW und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes dürfen künftig mit ihrem Pkw-Führerschein auch moderne Einsatzfahrzeuge benutzen ...

Das dürfte für viele Feuerwehren, Rettungsdienste und Katastrophenschutz-Dienste eine große Erleichterung sein: Wer einen Pkw-Führerschein hat, darf künftig auch moderne Einsatzfahrzeuge mit Anhänger fahren, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten. Darauf weist der für Feuerwehren, Katastrophenschutz und Rettungsdienste zuständige heimische CDU-Landtagsabgeordnete Helmut Peuser hin.

"Mit dem Kabinettsbeschluss haben wir praxisnahe und unbürokratische Möglichkeiten geschaffen, damit freiwillige Feuerwehren und Hilfsorganisationen künftig genügend Fahrzeugführer bei ihren Einsätzen zur Verfügung haben", sagt Peuser.

Voraussetzung für die Erteilung dieser sogenannten "kleinen Fahrberechtigung" (für Lkw 3,5 Tonnen bis 4,75 Tonnen) oder der "großen Fahrberechtigung" (für Lkw 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen) ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung mit abschließender Fahrprüfung, die feuerwehr- sowie organisationseigene Kräfte oder Fahrlehrer durchführen können. Letztlich entscheiden THW, die Rettungsorganisationen oder die Gemeinden selbstständig, welcher Personenkreis die Einweisung und Prüfung durchführt.

Auf Grund der Gesetzeslage dürfen alle Einsatzkräfte, die ihre Führerscheinprüfung nach dem 1. Januar 1999 bestanden haben, keine Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse fahren. Dies war bis dahin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 möglich. Nachdem viele Angehörige den freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen aus Altersgründen allmählich nicht mehr zur Verfügung stehen, muss jüngeres Personal nachrücken, das jedoch nicht mehr über die erforderliche Fahrerlaubnis für die mittlerweile schwerer gewordenen Einsatzfahrzeuge verfügt.

Die "große Fahrberechtigung" wie auch die "kleine Fahrberechtigung" gilt ausschließlich für die Einsatz-, Übungs- und Ausbildungsfahrten. Zusätzlich sind noch Fahrten im Rahmen der Jugendarbeit gestattet. nnp

Artikel vom 24. Februar 2012, 03.22 Uhr (letzte Änderung 24. Februar 2012, 05.04 Uhr)

Hinweis: Verwendung der Artikel der Nassauischen Neuen Presse mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Societäts-Druckerei.

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