InfoDer landläufige Begriff Fehlalarm wird leider noch häufig genutzt, obwohl es sich nicht um einen Alarm, der fehlt, sondern um einen Alarm, der falsch ist, handelt. Der richtige Ausdruck nach DIN und EN (z.B. DIN VDE 0833 Teile 1-4) ist jedoch Falschalarm ...

In Deutschland wird die Bezeichnung Fehlalarm häufig verwendet, obwohl der nach DIN VDE 0833-1 (Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall) vorgesehene Begriff Falschalarm ist. Laut Begriffsbestimmung der DIN VDE 0833-1 ist ein Falschalarm ein Alarm, dem keine Gefahr zugrunde liegt.

Zum Teil wird argumentiert, dass das Wort "Fehl" auf einen technischen Fehler hinweist, wie es bei einem technischen Alarm der Fall ist. Ein böswilliger Alarm bzw. Täuschungsalarm ist jedoch die Folge einer Handlung eines Menschen und nicht auf einem technischen Feher begründet. Auch daher ist der "übergeordnete" Begriff "Falschalarm" berechtigt, da oft vorher nicht bekannt ist, was die Ursache des Alarmes war. Schlaue Argumentatoren könnten nach Berechnung eines "Fehlalarmes" zum Schluss kommen, dass es ja gar kein Fehlalarm gewesen sei, weil ja ein Alarm vorlag, der zwar falsch war, jedoch keinen "fehlenden" Alarm (also "Fehlalarm") darstellte. Die Begründung dürfte allerdings rechtlich kaum haltbar sein. In Deutschland wird daher empfohlen, den richtigen Rechtsbegriff nach den anerkannten Regeln der Technik, also den Normen, zu verwenden, dies vor allem in Gebührenordnungen der Behörden.

Ein Falschalarm kann folgendermaßen allgemein klassifiziert werden:

  • Technischer Alarm, oft auch landläufig als Blinder Alarm bezeichnet: Der Begriff ist in der Normenreihe DIN VDE 0833 zwar nicht definert, trägt jedoch zur Angabe der Ursache eines Falschalarmes bei. Ursachen können sein: Der Brandmelder ist defekt oder wurde z.B. durch elektromagnetische Felder (EMV) gestört.
  • Böswilliger Alarm: Auch dieser Begriff ist in der Normenreihe DIN VDE 0833 nicht definert. Gemeint ist die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat. Der Alarm wurde aufgrund einer absichtlichen Einwirkung ohne tatsächliches Erfordernis ausgelöst, z.B. an einem Druckknopfmelder oder durch Falschauslösung eines Rauchmelders, z.B. mittels Haarspray. Der Mißbrauch von Notrufen ist in Deutschland strafbar, § 145
     
    StGB), aber auch über die Notruftelefonnummern.
  • Täuschungsalarm: Dieser Begriff ist in der DIN VDE 0833-1 definiert als Falschalarm, der durch Vortäuschung einer physikalischen und/oder chemischen Kenngröße eines automatischen Melders entstanden ist. Der Brandmelder bzw. die Alarmanlage wurde somit durch Effekte getäuscht, die einer realen Gefahr ähnlich sind, wie Zigarettenrauch, Schweißen oder Küchendämpfe.
Es kommt manchmal auch vor, dass Übermittlungsfehler Grund für einen Falschalarm sind (Unzuständigkeit bezüglich des Einsatzortes oder falsche Annahmen).

Quelle: Wikipedia

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