Verwendung der Artikel der Nassauischen Neuen Presse mit freundlicher Genehmigung der Frankfurter Societäts-Druckerei. Limburg. In der Nassauischen Neuen Presse vom 30.10.2012 wurde nun unter der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Limburg" die neue Feuerwehrgebührensatzung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn vom 24. Oktober 2012 veröffentlicht ...

 

Feuerwehrgebührensatzung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn vom 24. Oktober 2012

 
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), jeweils in Verbindung mit den §§ 15 Abs. 7, 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 03. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtver- ordnetenversammlung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in ihrer Sitzung am 8. Oktober 2012 folgende Feuerwehrgebührensatzung beschlossen:
 
§ 1 Gebührentatbestand

Die der Feuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG kostenfrei ist. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
 
§ 2 Gebührenschuldner
 
(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,
1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), gilt entsprechend,
4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben,
6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtigesVerbrennen von Abfällen verursacht hat.
 
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,
2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
4. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
5. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich ­ ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig ­ angefordert hat.

(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

(4) Gebührenschuldner bei Gefahrenverhütungsschauen sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
 
§ 3 Grundlagen der Gebührenbemessung
 
(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.

(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

(4) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
 
§ 4 Auslagen
 
(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.

(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für dieVerpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
 
§ 5 Entstehung der Gebührenschuld
 
(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
 
§ 6 Nutzung der Atemschutzübungsstrecke
 
Für die Benutzung der Atemschutzübungsstrecke werden Gebühren erhoben. Gebührenschuldner ist die Gemeinde, deren Feuerwehrangehörige die Atemschutzübungsstrecke in Anspruch nehmen. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Atemschutzübungsstrecke. Für die Gebührenbemessung gilt § 3 Abs. 1 S. 1 entsprechend.
 
§ 7 Fälligkeit der Gebührenschuld
 
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
 
§ 8 Härtefälle
 
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.
 
§ 9 Sicherheitsleistungen
 
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
 
§ 10 In-Kraft-Treten
 
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn vom 03. Mai 1976, die 1. Satzung zur Änderung der Anlage der Gebührensatzung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn vom 18. Februar 1982 sowie die Gebührenordnung für die Brandverhütungsschau in der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn vom 03. Mai 1976 außer Kraft.
 
Limburg a. d. Lahn, 24. Oktober 2012
DER MAGISTRAT der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
gez. Martin Richard, Bürgermeister
 
[Hier] im Downloadbereich finden Sie die neue Satzung mit den entsprechenden Gebühren.

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