logo hessenWiesbaden. Staatsminister Florian Rentsch des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat aufgrund einer Anfrage folgende Auskunft, wie die Aufgaben zwischen Straßenbauverwaltung und freiwilliger Feuerwehr bei Beseitigung von Hinterlassenschaften bei Verkehrsunfällen aufgeteilt sind, erteilt …


Grundsätzlich ist es weder Aufgabe der Feuerwehren noch Aufgabe von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement die Unfallstelle zu räumen. Dies ist nach § 34 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) primär Aufgabe des Unfallverursachers. Ist er dazu nicht in der Lage, hat die Einsatzleitung der Polizei ein Privatunternehmen mit der Schadensbeseitigung zu beauftragen.

Hierüber besteht Konsens zwischen Feuerwehr und Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement. Bezogen auf den Unfall auf der B 62 bei Göttingen bestehen seitens der Feuerwehr keinerlei Vorwürfe gegen die Mitarbeiter/innen von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement. Kritisiert wird seitens der Feuerwehr die Regelungen zur Notrufbereitschaft von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement.

Eine gesetzliche Verpflichtung für eine Notrufbereitschaft bei Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement besteht nicht. Allerdings befindet sich derzeit die Einrichtung einer Notrufbereitschaft außerhalb der Winterdienstbereitschaft in Erprobung. Die Probezeit läuft noch bis 31. März 2014. Erst nach Auswertung der Erfahrungen wird zu entscheiden sein, ob und in welcher Form das Modell Notrufbereitschaft bei Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement weitergehen wird.

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