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logo wittich selters Selters-Niederselters. Einladung an alle Vereinsmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Niederselters e.V. und alle Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Selters-Niederselters ...


Weihnachtsbaum-Aktion

Die Jugendfeuerwehr in Niederselters sammelt am 11. Januar 2014 die Weihnachtsbäume ein. Beginn der Sammelaktion ist um 9 Uhr. Die Weihnachtsbäume müssen gut sichtbar an dem Straßenrand gelegt werden. Für eine Spende an die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Niederselters bedankt sich der Vorstand bereits heute schon recht herzlich.

Jahreshauptversammlung des Feuerwehrvereines undAktivenversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Selters-Niederselters
am Freitag, den 10.01.2014 um 20: 00 Uhr im Feuerwehrhaus In der Flußet / Herbert Muth Platz 1

TAGESORDNUNG
  1. Begrüßung
  2. Feststellen der Anwesenheit und Gedenken der Verstorbenen
  3. Niederschrift der Jahreshauptversammlung vom 04.01.2013
    (diese liegt vom 10.12.2013 bis 10.01.2014 (20:00 Uhr) zur Einsicht im Feuerwehrgerätehaus aus.)
  4. Jahresberichte:
    a.) Wehrführer
    b.) 1. Vorsitzender bzw. Vertreter
  5. Neuaufnahme in die Jugendfeuerwehr und in die Feuerwehr
  6. Beförderungen
  7. Ehrungen
  8. Gäste haben das Wort
  9. Berichte:
    a.) Gerätewart
    b.) Zeugwart
    c.) Atemschutzgerätewart
    d.) Jugendfeuerwehr
  10. Kassenbericht
  11. Bericht der Kassenprüfer und Antrag auf Entlastung des Vorstandes
  12. Ergänzungswahl des stellvertretenden Gerätewartes
  13. Wahl eines Kassenprüfers für die Jahre 2014 und 2015
  14. SEPA-Einzug und Beitragsanpassung
  15. Aktualisierung der Vereinssatzung
  16. Verschiedenes, Anträge und Wünsche
-- Anzug: Uniform --

VEREINSSATZUNG

Freiwillige Feuerwehr 1884 der Gemeinde Selters / Taunus Niederselters

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
1. Der Verein trägt den Namen: "Freiwillige Feuerwehr Niederselters e.V."
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 65549 Limburg an der Lahn eingetragen. (Vereinsregisternummer 477)
3. Der Sitz des Vereins ist in 65618 Selters / Ts Niederselters.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Die Freiwillige Feuerwehr Niederselters e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes.
2. Er hat die Aufgabe:
a) das Feuerwehrwesen in Niederselters und den Katastrophenschutz zu ermöglichen und zu fördern.
b) die Grundsätze des freiwilligen Feuer- und Katastrophenschutzes zu pflegen, sowie Kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen .
c) die sozialen Belange und Interessen der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten, sofern dies im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Verein stehen.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der Altersabteilung
c) den Ehrenmitgliedern
d) den Mitgliedern der Jugendabteilung
e) den Mitgliedern der Kinderabteilung
f) den passiven Mitgliedern
g) den fördernden Mitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt nach dessen Zustimmung mit dem Tag der Antragstellung.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Niederselters der Einsatzabteilung angehören.
3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder durch Krankheit nicht mehr am Einsatzdienst teilnehmen können.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5. Mitglieder der Kinder- und Jungendabteilung sind solche, die gemäß Kinder- und Jugend- Ordnung der Kinder bzw. Jugendfeuerwehr angehören.
(siehe Satzung der Gemeinde Selters / Taunus)
6. Passive Mitglieder des Vereins sind solche, die auf eigenen Wunsch oder einvernehmlich auf Beschluss des Vorstandes ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
7. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen Bekunden wollen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitglieder- Versammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes Gegen den Verein.

§ 6 Mittel
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht.
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
b) durch freiwillige Zuwendungen.
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind kleine Präsente für verdiente Mitglieder bei besonderen Anlässen.
4. Die aus Vereinsmitteln erworbenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind Eigentum des Vereins
5. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Kündigung der Mitgliedschaft, bei Ausschluss aus dem Verein oder Auflösung des Vereins gezahlte Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen und geleistete Sacheinlagen, nicht zurück.
6. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
c) Jugendabteilung
d) Kinderabteilung
e) fördernde und passive Mitglieder.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern der Einsatzabteilung, den Mitgliedern der Altersabteilung und den Ehrenmitgliedern.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des / der Vorsitzenden / Wehrführer / der Wehrführerin, seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin - die Altersabteilung und Ehrenmitglieder.
3. Die fördernden und passiven Mitglieder können nur mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
4. Sie ist das oberste Beschlussorgan.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 10- tägigen Frist einzuberufen. Die Veröffentlichung erfolgt in der für die amtlichen Bekanntmachungen zuständigen Tageszeitung der Gemeinde Selters / Ts.
6. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
7. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
8. Auf Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung von 10 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe erfolgen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von fünf Jahren,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl der Kassenprüfer für zwei Jahre,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern,
i) Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als ein drittel der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag von einem Stimmberechtigten geheim abstimmen.
3. Der Vorstand wird offen durch Handzeichen gewählt. Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag von einem Stimmberechtigten geheim wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht kraft seines Amtes aus:
a) dem Vorsitzenden, dem Wehrführer,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem stellvertretenden Wehrführer,
c) dem ersten Rechnungsführer,
d) dem zweiten Rechnungsführer,
e) dem Schriftführer und Pressewart,
f) dem Gerätewart,
g) dem Atemschutzgerätewart
h) dem Jugendwart,
i) dem Kinderwart,
j) dem Zeugwart,
k) dem Beisitzer / stellv. Gerätewart,
l) dem Beisitzer / stellvertretende Schriftführer,
m) dem Vertreter der Alters.- und Ehrenabteilung,
2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu Unterrichten.
3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
4. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Der Vorstand bildet gleichzeitig den Feuerwehrausschuss für die Freiwillige Feuerwehr Niederselters. Er wird für 5 Jahre gewählt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann auf Beschluss des Vorstandes der freie Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt werden.

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem ersten Rechnungsführer und dem Schriftführer. Sie Sind in allen Geschäftsbereichen handlungsbevollmächtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes abgegeben.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Rechnungswesen
1. Die Rechnungsführer sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte Verantwortlich.
2. Sie dürfen Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legen sie gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14 Auflösen des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Selters / Taunus, die es unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt (nach Genehmigung) am 10.01.2014 in Kraft.
Selters / Taunus, den 02.01.2014
Gez. Der Vorstand

Hinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

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