
In diesem Jahr wird erstmals eine Überdachung der Eisbahn durch ein Zelt vorgenommen. Hierdurch ist eine erhöhte Gefahr der Beschädigung einer besonders brandempfindlichen Anlage gegeben.
Als zuständige Behörde ordnet daher gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengVO) der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde an, dass auf dem Marktplatz in Weilmünster auch am 31. Dezember und am 1. Januar jeden Jahres pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) der Kategorie 2 nicht abgebrannt werden dürfen.
Die Bevölkerung wird gebeten dieses Verbot unbedingt zu beachten. Verstöße gegen diese Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von mindestens 100 EUR geahndet werden kann.
Der Bürgermeister des Marktfleckens Weilmünster
Hinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.