Info Deutsches Ehrenamt e.V.Grundsätzlich haftet ein Verein für die Handlungen seines Vorstands ...

Hinweis zum „Gesetzesvorschlag zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“

... Dritte (z. B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Vertragspartner des Vereins) oder auch der Verein selbst können aber einen Vorstand – auch den ehrenamtlichen - mit dessen Privatvermögen unmittelbar haftbar machen, wenn er z.B. unerlaubte Handlungen begeht, seine Vertretungsmacht überschreitet, die steuerlichen Verpflichtungen des Vereins nicht erfüllt oder Sozialabgaben nicht rechtzeitig abführt. Diese Haftung entsteht natürlich bei vorsätzlichem aber auch bei jedem fahrlässigen Handeln. Gegenüber dem Verein kann die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit durch eine Satzungsregelung ausgeschlossen werden.

Fahrlässig handelt, wer vorhersehen und vermeiden konnte, dass ein Schaden entstehen wird.

Vom Bundesrat wurde nun ein Gesetzentwurf vorlegt, der das Anliegen verfolgt, das bürgerschaftliche Engagement zu fördern durch die Begrenzung des zivil-, sozial- und steuerrechtlichen Haftungsrisikos von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen.

Nach diesem Entwurf soll das Haftungsrisiko des Vorstands gegenüber dem Verein im Rahmen ehrenamtlicher und unentgeltlicher Tätigkeit bei nur leichter Fahrlässigkeit entfallen. Auch bei leicht fahrlässiger Nichterfüllung steuerlicher Pflichten und Nichtbeachtung sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben soll der Vorstand nicht mehr haften. 

Die Bundesregierung hat in einem Beschluss (Bundestagsdrucksache 399/08) zu diesem Gesetzentwurf Stellung genommen und ausgeführt, dass sie es nicht für gerechtfertigt hält, die vorgeschlagenen Haftungsbegrenzungen für ehrenamtliche Vereinsvorstände einzuführen. Nach Ansicht der Bundesregierung würden dadurch Verein und Vereinsmitglieder stark belastet und dies wäre nicht im Sinne der Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Vereine und Vereinsmitglieder müssten durch die Entlastung der Vorstandsmitglieder ein erhöhtes Schadensrisiko tragen. Würde ein Vorstandsmitglied erheblichen Schaden verursachen, könnte dies zur Zahlungsunfähigkeit von Vereinen und Mitgliedern führen, die schuldlos Opfer einer Pflichtverletzung des Vorstands seien.

Die Bundesregierung schlägt vor, das Haftungsrisiko von Vorstandsmitgliedern durch angemessene Versicherungen abzudecken. Die Kosten für eine angemessene Versicherung von ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern wegen Schäden, die aus der Vorstandstätigkeit entstehen können, sollten vom Verein getragen werden.

Zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen wird es also möglicherweise nicht kommen. Sollte der Regelungsvorschlag, den die Bundesregierung erarbeiten will, Gesetz werden, so haben ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer angemessenen Versicherung ihrer Haftungsrisiken aus der Vorstandstätigkeit.

Über eine Mitgliedschaft beim „Deutschen Ehrenamt e.V.“ können Sie schon heute das persönliche finanzielle Haftungsrisiko als Verantwortungsträger im Verein, Verband oder in der Stiftung auf ein Minimum begrenzen.

Das „Deutsche Ehrenamt“ leistet Hilfestellung bei anstehenden rechtlichen und steuerlichen Fragen, bietet den notwendigen persönlichen Versicherungsschutz und schützt damit den Verein und seine verantwortlich handelnden Personen vor dem finanziellen Haftungsrisiko.

[Hier] in unserem Downloadbereich für Vereine können Sie das vollständige BMF-Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag als downloaden.

Quelle: DEUTSCHES EHRENAMT e.V.

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