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logo wittich domstadt Limburg. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass es grundsätzlich verboten ist, pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu verbrennen ...

Nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) dürfen Besitzer pflanzlicher Abfälle, die sich entschieden haben, Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitungsanlagen zu beseitigen, dies nur nach der in der Verordnung vorgesehenen Art und Weise vornehmen.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist dem Ordnungsamt der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.

Die bezeichneten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person und nur bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr, samstags von 08:00 bis 12:00 Uhr verbrannt werden.
Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten. Des Weiteren sind Mindestabstände einzuhalten.

Am Abbrenntag bzw. im Voraus wird die Gemeinsame Zentrale Leitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst, Gartenstraße 1, 65549 Limburg a.d. Lahn, Fax. Nr. 06431/296-9699, von der örtlichen Ordnungsbehörde informiert.

Hinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.

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