Mengerskirchen. 2. Änderung der Feuerwehrsatzung des Marktfleckens Mengerskirchen ...
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 03.12.2010 (GVBl I S. 502) hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Mengerskirchen am 27.09.2016 folgende Satzung zur 2. Änderung der FEUERWEHRSATZUNG beschlossen:
Artikel 1
§ 13 Abs. 4 erhält folgenden Wortlaut:
§ 13
Gemeindebrandinspektor, stellvertretende Gemeindebrandinspektoren,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Marktfleckens Mengerskirchen angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgängen (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung im Marktflecken Mengerskirchen haben.
Die Dienstzeit des jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnisses kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 HBKG, bei Vorliegen eines entsprechenden dienstlichen Interesses, verlängert werden, wobei sich der Antragsteller vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. In diesem Fall verlängert sich die Wählbarkeit bis zum 60. Lebensjahr.
§ 13 Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut:
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden.
Die Dienstzeit des jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnisses kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 3 HBKG, bei Vorliegen eines entsprechenden dienstlichen Interesses, verlängert werden, wobei sich der Antragsteller vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. In diesem Fall verlängert sich die Verabschiedung bis zum 65. Lebensjahr.
Artikel 2
Diese Satzung zur 2. Änderung der Feuerwehrsatzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
35794 Mengerskirchen, den 06.10.2016
Der Gemeindevorstand
Thomas Scholz, Bürgermeister
Hinweis: Verwendung der Artikel mit freundlicher Genehmigung der Wittich Verlage KG, Höhr-Grenzhausen.
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