
Hinweis: Verwendung der Artikel vom Weilburger- bzw. Nassauer Tageblatt mit freundlicher Genehmigung von Mittelhessen.de.
Feuerwerksverkauf beginnt
Zünden darf sie Otto Normalverbraucher längst nicht überall. Und bei manchen besteht trotz Prüfkennzeichnung Gefahr.

"Nach dem Sprengstoffrecht ist das Abbrennen von Feuerwerk in der Umgebung von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und Fachwerkhäusern nicht erlaubt", erklärt Thomas Schmidt. Er ist stellvertretender Kreisbrandinspektor im Landkreis Limburg-Weilburg.
Im niedersächsischen Goslar zum Beispiel hat das Ordnungsamt das Böllern in verschiedenen Stadtteilen komplett verboten. "Es liegt bei den örtlichen Behörden, also den Ordnungsämtern der Kommunen, ob man Silvester-Feuerwerk an bestimmten Plätzen untersagt."
In Limburg ist das Böllern in der gesamten Altstadt untersagt, in Weilburg darf schon seit einigen Jahren auf dem Marktplatz kein Feuerwerk der Kategorie F 2 (siehe Infokasten) mehr gezündet werden. Grund ist die Weihnachtsbeleuchtung über dem Platz. Sie soll zum einen geschützt werden, wie es in der amtlichen Bekanntmachung der Stadt heißt, zum anderen stellt sie auch eine Gefahr dar, da sie sehr engmaschig ist. Feuert jemand Raketen vom Boden ab, könnten sie in den Kabeln hängenbleiben, im schlimmsten Fall kehrtmachen und Passanten verletzen.
Wer sich nicht an das Verbot hält, dem drohen 100 Euro Bußgeld. Um dennoch Spektakel bieten zu können, bietet die Stadt als Ausweichmöglichkeit das gemeinsame Feuerwerk am König-Konrad-Platz am Landtor an. Wer außerhalb des 31. Dezember und des 1. Januar mit F 2-Knallern böllert, zahlt ebenfalls, es sei denn, er ist Sprengmeister oder hat eine Sondergenehmigung.
Beim Abfeuern auf Fenster, Dachfenster und Rollläden aufpassen
Schmidt hofft zum Jahreswechsel auf besonnenen Umgang mit Feuerwerk. "Beim Abbrennen sollten die Leute vor allem wegen geöffneter Fenster, Dachfenster oder Rollläden aufpassen", sagt er. Auch Unterstände seien gefährlich. Insgesamt, so bilanziert er, sei es in den vergangenen Jahren aus feuerwehrtechnischer Sicht ruhig zugegangen.
Einige Mülltonnenbrände in Limburg, Niederbrechen und Dornburg-Frickhofen, ein gesprengter Briefkasten in Bad Camberg. Das ist die Schadensbilanz des Jahreswechsels 2010/2011 durch leichtsinnigen Umgang mit Feuerwerk, zudem einige leichtere Verbrennungen. "Deshalb haben wir keine besonderen Vorkehrungen getroffen, sprich es gibt keine besondere Alarmbereitschaft bei den Wehren", sagt Schmidt.
Dennoch warnt der Kreisfeuerwehrverband vor unsachgemäßer Handhabung und gibt im Internet (www.kreisfeuerwehrverband.net) die üblichen Tipps zum richtigen Anzünden von Böllern: Raketen nur in Flaschen, die wiederum in Kisten stehen sollten, entzündete Knaller sofort wegwerfen, Feuerwerksbatterien nur am Boden anzünden und sich von angezündeten Böllern schnellstens entfernen.
Das kann manchmal schwierig werden, denn die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) warnt vor Feuerwerksartikeln mit nicht erlaubter Zündschnur. Dieses könne zwar eine CE-Kennzeichnung haben und so zum Jahresausklang frei verkäuflich sein, berge aber Gefahren, wenn die Zündschnur eine so genannte "gedeckte Stoppine" ist.
"Stoppine" beschleunigt Zündfunken, Verletzungen drohen
"Gedeckte Stoppine" heißt, die Schnur ist mit einem Papiermantel umhüllt, beim Abbrennen des Mantels entstehen Verbrennungsgase, die den Zündfunken extrem schnell mit einer Geschwindigkeit von bis zu zehn Metern pro Sekunde vorantreiben. Dadurch, warnt die BAM, könne sich derjenige, der den Böller entzündet hat, nicht schnell genug entfernen. Es drohen Verletzungen. Stoppinen dürften, so die BAM weiter, eigentlich nicht von Amateuren verwendet werden, sondern nur von Feuerwerks-Profis, also Pyrotechnikern, oder mit Ausnahmegenehmigung.
Zudem dürfen in diesem Jahr frei erhältliche Feuerwerkskörper auch in Deutschland bis zu 500 Gramm Explosivstoff beinhalten, ein Zugeständnis an die EU-weite Vereinheitlichung von Richtlinien. Bislang waren 200 Gramm erlaubt. Deshalb mahnt die BAM zu besonders vorsichtigem Umgang mit den Böllern.
Was bleibt, ist das große Aufräumen der Böllerüberreste am 1. Januar. Für die Entsorgung, so teilt das Ordnungsamt Limburg mit, sei der verantwortlich, der den Knaller gezündet hat. Meist bleibt das aber an Grundstückseigentümern, also Privatleuten oder der Kommune, hängen. Anwohner können aber jeden Hobby-Feuerwerker in die Pflicht nehmen, die Schwarpulver-Karton-Pampe wegzumachen. Weigert er sich, droht ein Ordnungsgeld. Dann knallt es doppelt - in den Ohren und im Geldbeutel.
Zulassung von Feuerwerkskörpern
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) kontrolliert alle pyrotechnischen Gegenstände auf Qualität und Sicherheit. Sie prüft dabei auch, ob der Hersteller EU-Richtlinien umgesetzt hat. Pyrotechnische Gegenstände kategorisiert die BAM in die Kategorien F (Feuerwerkskörper), T (Pyrotechnische Gegenstände für Theater und Bühne) und P (Sonstige Pyrotechnische Gegenstände). Im freien Verkauf zugelassen sind nur Gegenstände der Kategorien F 1 (zum Beispiel Knallerbsen, Wunderkerzen) und F 2 (Chinaböller, Kanonenschläge, kleine Feuerwerksraketen, Batteriefeuerwerke). F 1-Böller dürfen ganzjährig von Jugendlichen ab zwölf Jahren gekauft werden, F 2-Böller nur zwischen 29. und 31. Dezember von mindestens 18-Jährigen. Unter dem Jahr dürfen F 2-Artikel nur mit Sondergenehmigung örtlicher Behörden gekauft werden, ausgebildete Pyrotechniker benötigen diese Ausnahmegenehmigung nicht. Ebenso ab 18 Jahren erhältlich sind Artikel der Kategorien T 1 und P 1 (so genannte pyrotechnischen Gegenstände für Bühnen bzw. sonstige Zwecke mit geringer Gefährdung), wobei es sich bei ihnen nicht um typische Silvesterböller handelt. Verbraucher können an der Kennzeichnung der Ware erkennen, ob Verkauf und Abfeuern legal sind: CE 0589-F1-xxxx und BAM-PI-xxxx ab zwölf Jahren und ganzjährig. CE 0589-F2-xxxx und BAM-PII-xxxx ab 18 Jahren, Verkauf zwischen 29. und 31. Dezember und Zünden nur am 31. Dezember und 1. Januar außer bei Sondergenehmigung. Polizei und Kreisfeuerwehrverband bitten darum, sich beim Angebot von Feuerwerkskörpern anderer Kategorie (BAM-PIII-xxxx) oder ohne Kennzeichnung mit der nächsten Polizeidienststelle in Verbindung zu setzen. (bho)
Dokumenten Information
Copyright © mittelhessen.de 2011
Dokument erstellt am 28.12.2011 um 17:05:10 Uhr